Abwasserbeseitigung


Die Verbandsgemeindewerke weisen auf folgendes hin:

Gemäß § 20 Abs 4 der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung (EAS) bleiben Wassermengen bei der Festsetzung der Schmutzwassergebühren unberücksichtigt, wenn das Wasser nachweislich nicht der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage zugeführt wurde.

Ein entsprechender Antrag ist bis zum 15. Januar des Folgejahres schriftlich bei den Verbandsgemeindewerken zu stellen. Dem Antrag sind nachprüfbare Unterlagen beizufügen.

Im Fall eines Wasserrohrbruchs ist abweichend davon der Antrag innerhalb von 1 Monat nach möglicher Kenntnisnahme des Schadensfalls zu stellen.

Es handelt sich in beiden Fällen um Ausschlussfristen, so dass verspätet eingehende Anträge zurückgewiesen werden müssen.