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Bekanntmachung zur I. Nachtragshaushaltssatzung der Ortsgemeinde Heimbach


I. Nachtragshaushaltssatzung der Ortsgemeinde Heimbach

für das Jahr 2024

 

Der Gemeinderat Heimbach hat auf Grund von § 98 Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:

 

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden festgesetzt:

 

gegenüber bisher

           Euro

verändert um

       Euro

nunmehr festgesetzt auf

         Euro

1. im Ergebnishaushalt

       der Gesamtbetrag der Erträge

       der Gesamtbetrag der Aufwendungen

       der Jahresüberschuss

 

     1.236.183

     1.250.721

       - 14.538

 

                 

 

             0  

             0

             0

 

     1.236.183

     1.250.721

         - 14.538

2. im Finanzhaushalt

       der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen

 

       die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit

       die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

       der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

 

       der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit

 

 

 

 

        18.112

 

        150.000

     2.007.000

  - 1.857.000

 

 

    1.838.888

 

 

            0

 

    40.000

    79.000

  - 39.000

 

 

   39.000

 

 

        18.112

 

      190.000

    2.086.050

  - 1.896.000

 

 

   1.877.888

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird gegenüber der bisherigen Festsetzung neu festgesetzt für

       zinslose Kredite          von bisher            0 Euro auf            0 Euro

       verzinste Kredite        von bisher 1.857.000 Euro auf 1.896.000 Euro

       zusammen                  von bisher 1.857.000 Euro auf 1.896.000 Euro.

 

§ 9 Zweckbindung und Deckungsfähigkeit

 

2. Deckungsfähigkeit (§ 16 GemHVO)

Wird gestrichen.

 

3. Deckungsfähigkeit § 16 Abs. 3 GemHVO

Die Auszahlungen für Investitionen werden für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

Die Auszahlungen für Verpflichtungsermächtigungen werden für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

 

Heimbach, den 06.12.2024

gez.

Jürgen Saar

Ortsbürgermeister

 

Die vorstehende Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den § 2 der Haushaltssatzung sind erteilt.

 

Der Nachtragshaushaltsplan liegt zur Einsichtnahme

vom Donnerstag, den 12.12.2024 bis Freitag, den 20.12.2024 während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus, Zimmer 204 öffentlich aus.

Verbandsgemeindeverwaltung Baumholder, den 06.12.2024

 

gez.

Bernd Alsfasser

Bürgermeister

 

Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

 

Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzungen verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrift gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Baumholder unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.