Teiländerunng des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplanes "Ökompark Heide-Westrich Nord" in den Ortsgemeinden Leitzweiler und Rückweiler, Verbandsgemeinde Baumholder


Der Verbandsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 22. Januar 2025 gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen, den Flächennutzungsplan im Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Ökompark Heide Westrich Nord“ des Zweckverbandes Ökompark Heide Westrich teilweise zu ändern.

 

Ziel und Zweck der Planung:

Die teilweise Änderung des Flächennutzungsplans ist Voraussetzung für die Aufstellung des Bebauungsplanes. Beide Verfahren werden im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB durchgeführt.

 

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes verfolgt der Zweckverband ÖKOMPARK Heide-Westrich folgende Ziele:

Bereits seit den späten 1990er Jahren befindet sich der Ökompark Heide Westrich in der Planung. Im Jahr 2002 wurde der Bebauungsplan „Ökompark Heide-Westrich“ für ein erstes Teilgebiet südlich der A 62 aufgestellt. Im Rahmen dieses Bebauungsplanes wurde auch das Baurecht für den Autobahnanschluss geschaffen. Bis heute wurde die damalige Planung jedoch nicht umgesetzt. Grundlage für die geplante Industrie– und Gewerbeansiedlung sollte die Errichtung des Autobahnanschlusses sein, dessen Umsetzung nunmehr vorangetrieben wird.

Im Sommer 2021 wurde vom Bundesverkehrsministerium die Freigabe zur Errichtung des für den Ökompark Heide-Westrich notwendigen Autobahnanschlusses erteilt. Im Anschluss hat auch das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz der Entwicklung des Ökomparks Heide-Westrich die Unterstützung zugesagt. Aufgrund der hohen Nachfrage nach Gewerbeflächen und der weiteren wirtschaftlichen Entwicklung im Landkreis Birkenfeld wurde dem Projekt höchste Priorität eingeräumt. Erste ansiedlungsbereite Unternehmen haben bereits ihr Interesse an einem Standort innerhalb des Ökomparks Heide-Westrich bekundet. Neben dem Teilbereich südlich der A 62 ist auch ein Teilbereich nördlich der A 62 für eine Gewerbeansiedlung im Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Baumholder vorgesehen.

Mit dem Bebauungsplan sollen die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung des Ökomparks Heide Westrich nördlich der A 62 geschaffen werden. Der Bereich westlich des Eiselbaches soll hierfür zu einem Gewerbepark entwickelt werden, wohingegen der Teilbereich, welcher dem Gemeindegebiet der Ortsgemeinde Rückweiler zugehörig ist, größtenteils als Innovations- und Dienstleistungscampus ausgestaltet werden soll.

Die Erschließung des Gebietes wird über einen neu zu errichtenden Kreisverkehr nördlich der A 62 am Autobahnanschluss erfolgen. Vom Kreisverkehr abgehend wird ein Teil der Fläche über die Kreisstraße 60 und über eine neu zu schaffende Stichstraße Richtung Rückweiler erschlossen.

 

Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen und der damit einhergehenden Realisierung des Projektes ist eine Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich. Gegenstand der Teiländerung des Flächennutzungsplanes ist die Ausweisung einer gewerblichen Baufläche, um die Errichtung des Ökomparks Heide-Westrich planerisch vorzubereiten. Aktuell stellt der Flächennutzungsplan überwiegend eine gewerbliche Baufläche und Wald dar.

 

Der Geltungsbereich der Teiländerung des Flächennutzungsplanes wird begrenzt durch die Fläche der Autobahn A 62 im Süden, der Kreisstraße K 61 zwischen Rückweiler und Hahnweiler im Südosten. Im Osten und Nordosten trennt ein ca. 180m Breiter Korridor das Plangebiet vom Siedlungskörper der Ortsgemeinde Rückweiler. Im Westen endet das Plangebiet ca. 250m westlich der Kreisstraße K 60 zwischen Leitzweiler und Gimbweiler bzw. Hahnweiler. Im Norden wird der Geltungsbereich durch eine bestehende Waldfläche, östlich der K 60 begrenzt. Die Geltungsbereichsgrenze befindet sich in ca. 400m Entfernung zum Siedlungskörper von Leitzweiler. Der Geltungsbereich entspricht dem Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes „Ökompark Heide Westrich Nord“ des Zweckverbands Ökompark Heide-Westrich Nord. Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches der Teiländerung des Flächennutzungsplanes sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Er umfasst eine Fläche von ca. 62 ha.

 

Die Bürger sind im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung über die Ziele und Zwecke der Planung zu informieren.

 

Gemäß § 3 Abs. 1 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Entwurf der Flächennutzungsplanteiländerung, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Textteil (Teil B) und der Begründung, in der Zeit vom 24.02.2025 bis einschließlich 28.03.2025 auf der Internetseite der Verbandsgemeinde veröffentlicht und zur Ansicht sowie zum Herunterladen bereitgehalten werden. Darüber hinaus werden die Unterlagen im zentralen Internetportal des Landes Rheinland-Pfalz www.geoportal.rlp.de zur Einsicht bereitgestellt.

 

Die oben genannten Unterlagen können während des oben genannten Zeitraums zusätzlich in der Verbandsgemeindeverwaltung, Am Weiherdamm 1, 55774 Baumholder, Zimmer Nr. 005, während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden.

 

Der Umweltbericht gem. § 2a BauGB wird nach Abschluss der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, § 4 Abs. 1 BauGB und § 2 Abs. 2 BauGB fertiggestellt.

 

Während der zuvor genannten Frist können von jedermann Stellungnahmen elektronisch per E-Mail an die E-Mail-Adresse: s-naeher@vgv-baumholder.de, bei Bedarf auch schriftlich oder zur Niederschrift, vorgebracht werden.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der weiteren Ausarbeitung der Entwürfe unberücksichtigt bleiben können.

 

Zudem wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

 

Baumholder, 13.02.2025

Gez. Bernd Alsfasser

Bügermeister