Verbandsgemeinderat

Konstituierende Sitzung des Verbandsgemeinderates Baumholder

Pressemitteilung

TOP 1.

Verpflichtung der Ratsmitglieder

Nach § 30 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GemO) verpflichtet der Bürgermeister bzw. sein allgemeiner Vertreter die Ratsmitglieder vor ihrem Amtsantritt per Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten.

Die Pflichten ergeben sich insbesondere aus § 20 GemO (Schweigepflicht), § 21 GemO (Treuepflicht) und § 30 Abs. 1 GemO (Rücksichtnahme auf das Gemeinwohl).

Der Erste Beigeordnete verpflichtet die Ratsmitglieder per Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten.

TOP 2.

Verabschiedung der ausgeschiedenen Ratsmitglieder

Der Vorsitzende verabschiedete die aus dem Rat ausgeschiedenen Mitglieder (soweit sie anwesend waren) durch Aushändigung einer Dankurkunde für das in Einzelfällen jahrzehntelange Engagement.

Mit der Dankurkunde wurde ihnen eine Glückskastanie überreicht, verbunden mit den besten Wünschen für die weitere Zukunft.

TOP 3.

Änderung der Hauptsatzung

Mit der Einführung des § 14 EGovernment-Gesetz Rheinland-Pfalz wurden auch ausschließliche elektronische Bekanntmachungen ermöglicht, sofern es sich keine Satzungen oder „sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der Zweckverbände und Anstalten im Sinne des § 86a der Gemeindeordnung (vgl. § 14 Abs. 3 EGovGRP)“ sind. Sofern die ausschließliche, elektronische Bekanntmachung in den zulässigen Fällen als weitere Bekanntmachungsform gewählt wird, ist dieses entsprechend in der Hauptsatzung festzulegen.

Dies ist ein weiterer Schritt zur Digitalisierung der Verwaltung und kann für die Verbandsgemeinde Baumholder u.a. auch den Vorteil haben, dass die nach § 34 Abs. 6 der Gemeindeordnung erforderliche Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung von Sitzungen nicht mehr an Redaktionsschlusstermine gebunden ist. Die Planung von Sitzungen wird dadurch flexibler.

Es wird daher vorgeschlagen § 1 der Hauptsatzung zu ändern. Die Änderung entspricht inhaltlich einem Muster des GStB. Der GStB hat auch eine Zusammenstellung bereitgestellt, woraus ersichtlich ist, welche Bekanntmachungen ausschließlich elektronisch möglich sind. Diese Zusammenstellung ist der Beschlussvorlage beigefügt.

Darüber hinaus ist beabsichtigt, einen dritten Beigeordneten zu wählen.

Dazu ist § 6 der Hauptsatzung zu ändern.

Die SPD-Fraktion erläuterte ausführlich, warum sie gegen die Änderung der Hauptsatzung stimmen würde. Insbesondere die Erhöhung der Anzahl der Beigeordneten, die ohne weitere

Begründung erfolgen solle, könne nicht nachvollzogen werden. Darüber hinaus sei auch die SPD als zweitgrößte Fraktion im VG-Rat bei den Gesprächen außen vor gelassen worden. Auch sei mal wieder der Ältestenrat vorher nicht einberufen worden.

Der Vorsitzende entgegnete, dass aufgrund fehlender Meldungen der Fraktionen ein Ältestenrat sich noch nicht konstituieren konnte. Mit der Etablierung eines weiteren Beigeordneten wolle man auf die anhaltende Kritik an fehlender Kommunikation reagieren.

Beschluss:

Der 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Baumholder, wie sie sich aus der Anlage zur Niederschrift ergibt, wird zugestimmt.

TOP 4.

Wahl der Beigeordneten

a.) Wahl des/der Ersten Beigeordneten

Ernennung, Vereidigung, Amtseinführung

b.) Wahl des/der Beigeordneten

Ernennung, Vereidigung, Amtseinführung

Die Verbandsgemeinde Baumholder hat gemäß § 6 ihrer aktuellen Hauptsatzung bis zu zwei Beigeordnete.

Die Beigeordneten werden gemäß § 40 Abs. 5 der Gemeindeordnung (GemO) durch Stimmzettel in geheimer Abstimmung gewählt. § 22 GemO über den Ausschluss bei Sonderinteresse findet keine Anwendung (§ 22 Abs. 2 GemO).

Das Stimmrecht des Vorsitzenden ruht gem. § 36 Abs. 3 S. 2 Ziff. 1 GemO.

Es können nur solche Personen gewählt werden, die dem VG-Rat vor der Wahl vorgeschlagen werden. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.

Wenn beim ersten Wahlgang niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält, ist die Wahl zu wiederholen. Erhält auch beim zweiten Wahlgang niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet zwischen den beiden Personen, die die höchste Stimmenzahl erreichen, eine Stichwahl statt. Falls mehr als zwei Personen im zweiten Wahlgang die gleiche Stimmenzahl erhalten, entscheidet das Los, wer in die Stichwahl kommt. Ergibt sich in der Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet ebenfalls das Los. Das Los ist vom Vorsitzenden zu ziehen.

Wird nur ein Bewerber vorgeschlagen, so kann mit „Ja“ oder „Nein“ abgestimmt werden; ergeben sich hierbei eben so viel Ja-Stimmen wie Nein-Stimmen, so ist die Wahl zu wiederholen (zweiter Wahlgang). Erhält die Person auch in diesem Wahlgang nicht die erforderliche Mehrheit so ist sie abgelehnt. Der Rat kann in derselben Sitzung beschließen auf Grund neuer Wahlvorschläge eine neue Wahl durchzuführen, wobei die abgelehnte Person erneut vorgeschlagen werden kann.

Unterschrieben abgegebene Stimmzettel gelten als Stimmenthaltung. Stimmzettel, aus denen der Wille des Wählers nicht unzweifelhaft erkennbar ist, und Stimmzettel, die einen Zusatz, eine Verwahrung oder einen Vorbehalt enthalten, sind ungültig.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit.

Wählbar ist, wer Deutscher im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes, oder  Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ist, am Tage der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat, nicht von der Wählbarkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes ausgeschlossen ist, sowie die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt. Beigeordneter darf nicht sein, wer nicht Bürger der Gemeinde ist. Dies setzt u.a. voraus, dass er oder sie seit mindestens 3 Monaten seinen/ihren Hauptwohnsitz in der VG-Baumholder hat.

Die Beigeordneten sind in öffentlicher Sitzung zu Ehrenbeamten zu ernennen, zu vereidigen und ins Amt ein zu führen (§ 54 Abs. 1 GemO).

Bei Wiederwahl, entfallen Vereidigung und Amtseinführung (§ 54 Abs. 1 S. 3 GemO).

Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung der Ernennungsurkunde und obliegt dem Bürgermeister der Verbandsgemeinde.

Der Vorsitzende forderte den Rat auf, Vorschläge für die Wahl des Ersten Beigeordneten zu machen.

Es wurde Rouven Hebel vorgeschlagen.

Weitere Vorschläge ergaben sich nicht.

Da Rouven Hebel vorgeschlagen war, gab er den Vorsitz für die weitere Wahlhandlung an den Beigeordneten Forster ab.

Da nur ein Vorschlag gemacht wurde, konnte mit verdeckten Stimmzetteln, die mit „Ja“ bzw. „Nein“ gekennzeichnet werden konnten.
An der Wahlhandlung nahmen 20 Ratsmitglieder teil.
Von den 20 abgegebenen Stimmen entfielen auf Ja 15 und auf Nein 5 Stimmen.

Damit war Rouven Hebel zum Ersten Beigeordneten gewählt. Er nahm die Wahl an.

Der Beigeordnete Forster ernannte Rouven Hebel zum Ersten Beigeordneten. Da eine Wiederwahl vorlag, entfielen Vereidigung und Amtseinführung.

Rouven Hebel bedankte sich für das Vertrauen und übernahm wieder den Vorsitz.

Er forderte nun den Rat auf Vorschläge für die Wahl zum Beigeordneten zu machen.

Es wurde Aljoscha Schmidt vorgeschlagen.

Ratsmitglied Karlheinz Gisch schlug Lutz Altekrüger vor und wollte dies begründen. Unter Hinweis darauf, dass eine Aussprache bei diesem TOP nicht vorgesehen sei, wurde ihm dies versagt.

Weitere Vorschläge ergaben sich nicht.

Vor Eintritt in die Wahlhandlung beantrage die SPD-Fraktion eine Sitzungsunterbrechung die ihr gewährt wurde.

Die Sitzung wurde um 19:40 Uhr unterbrochen und um 19:52 Uhr wieder fortgesetzt.

Es wurde mit verdeckten Stimmzetteln gewählt, auf denen die vorgeschlagenen Kandidaten angekreuzt werden konnten.
An der Abstimmung nahmen 20 Ratsmitglieder teil.

Die Auswertung der Stimmzettel führte zu folgendem Ergebnis:

Aljoscha Schmidt                   10

Lutz Altekrüger                       9

Enthaltungen                          1

Damit war Aljoscha Schmidt zum Beigeordneten gewählt.

Er wurde vom Vorsitzenden zum Beigeordneten ernannt, vereidigt und ins Amt eingeführt.

Über Ernennung, Vereidigung und Amtseinführung wurde eine gesonderte Niederschrift angefertigt.