Gemeinderat Rückweiler


TOP 1.

Verpflichtung der Ratsmitglieder

Nach § 30 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GemO) verpflichtet der Bürgermeister die Ratsmitglieder vor ihrem Amtsantritt per Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten.

Die Pflichten ergeben sich insbesondere aus § 20 GemO (Schweigepflicht), § 21 GemO (Treuepflicht) und § 30 Abs. 1 GemO (Rücksichtnahme auf das Gemeinwohl).

Beschluss:

Der Ortsbürgermeister verpflichtet die Ratsmitglieder per Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten.

 

TOP 2.

Ernennung des Ortsbürgermeisters

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verwiesen.

Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

Die Amtszeit des bisherigen ehrenamtlichen Ortsbürgermeisters entsprach der Dauer der gesetzlichen Wahlzeit des Gemeinderates und endete am 30.Juni 2024. Er bleibt jedoch geschäftsführend bis zur Ernennung seines Nachfolgers im Amt (§ 52 Abs. 2 und 3 GemO). Der Ortsbürgermeister wurde gemäß den Vorschriften der Gemeindeordnung (GemO), dem Kommunalwahlgesetz (KWG) und der Kommunalwahlordnung (KWO) am 09.Juni 2024 durch Direktwahl gewählt.
Der Wahlausschuss hat in seiner Sitzung am 12.06.2024 festgestellt, dass

Lutz Altekrüger

zum Ortsbürgermeister gewählt wurde.

Der Ortsbürgermeister ist in öffentlicher Sitzung zum Ehrenbeamten zu ernennen, zu vereidigen und ins Amts ein zu führen (§ 54 Abs. 1 GemO).
Da Lutz Altekrüger bereits bisher Ortsbürgermeister war, liegt eine Wiederwahl vor, so dass Vereidigung und Amtseinführung entfallen (§ 54 Abs. 1 S. 3 GemO).
Die Ernennung erfolgte durch Aushändigung der Ernennungsurkunde und wurde von dem geschäftsführenden Ersten Beigeordneten Herrn Dieter Keller vorgenommen.

Beschluss:

Es ist kein Beschluss zu fassen.

 

TOP 3.

Wahl der Beigeordneten

a.) Wahl des/der Ersten Beigeordneten

Ernennung, Vereidigung, Amtseinführung

b.) Wahl des/der Beigeordneten

Ernennung, Vereidigung, Amtseinführung

a.) Wahl des / der Ersten Beigeordneten

Ernennung, Vereidigung, Amtseinführung

Die Amtszeit der ehrenamtlichen Beigeordneten entspricht der Dauer der gesetzlichen Wahlzeit des Gemeinderates; sie endet also mit Ablauf des 30.06.2024 (vgl. § 52 Abs. 2 S. 1 GemO i.V.m. § 71 KWG).

Gemäß § 53 a Abs. 2 GemO soll die Wahl der ehrenamtlichen Beigeordneten spätestens acht Wochen nach der Wahl des Gemeinderates oder nach Freiwerden der Stelle erfolgen.

Somit soll die Wahl der Beigeordneten im Gemeinderat spätestens bis Ablauf des Sonntags, 04.08.2024 stattfinden.

Die Wahl der ehrenamtlichen Beigeordneten erfolgt nach § 53 a Gemeindeordnung (GemO) i.V.m. § 40 GemO i.V.m. § 53 Abs. 3 und 4 GemO.

Nachfolgend wird größtenteils auf das Wahlprozedere zur Wahl des Ortsbürgermeisters verwiesen.

Daher sind nachfolgend nur die Unterschiede beschrieben.

Zu beachten gilt es ferner, dass, wenn der Beigeordnete gewähltes Ratsmitglied ist es möglich ist nach der Wahl und Ernennung zum ehrenamtlichen Beigeordneten der Gemeinde, das Ratsmandat weiter auszuüben (um so auch weiterhin stimmberechtigt zu sein und nicht nur mit beratender Stimme an den Sitzungen des Gemeinderates teilzunehmen).

Ferner ist bei Wahlen § 36 Abs. 3 GemO zu beachten. Grundsätzlich hat der Vorsitzende, der nicht gewähltes Ratsmitglied ist, ebenfalls Stimmrecht (vgl. § 36 Abs. 3 S. 1 GemO).

Nach § 36 Abs. 3 S. 2 Ziff. 1 GemO ruht dieses bei Wahlen.

Der Gemeinderat ist beschlussfähig, wenn bei der Beschlussfassung mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder anwesend ist.

Zu prüfen gilt es, wer Vorsitzender der heutigen Sitzung ist, der Ortsbürgermeister oder ein Beigeordneter bzw. das älteste Ratsmitglied, und ob diese Person gewähltes Ratsmitglied ist oder nicht. 

Durch den Tatbestand, dass das Stimmrecht des Vorsitzenden ruht, wenn er nicht gewähltes Ratsmitglied ist, vermindert sich die Anzahl der Stimmberechtigten auf maximal 8. Da mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder anwesend sein müssen, also mehr als 4, müssen 5 Ratsmitglieder anwesend sein, um beschlussfähig zu sein (unabhängig vom Ortsbürgermeister).

Wird nur eine Person vorgeschlagen, so kann mit „Ja“ oder „Nein“ abgestimmt werden; ergeben sich hierbei ebenso viele Ja-Stimmen wie Nein-Stimmen, so ist erneut eine Wahl durchzuführen, zu der neben der bisherigen Person auch andere Personen vorgeschlagen werden können.

Erhält auch bei der erneuten Wahl keine Person mehr als die Hälfte der Stimmen, so ist sie abgelehnt. Der Gemeinderat kann in derselben Sitzung auf Grund neuer Wahlvorschläge eine neue Wahl durchführen; die abgelehnte Person kann erneut vorgeschlagen werden (vgl. § 25 Abs. 5 S. 1 bis 3 Geschäftsordnung des Gemeinderat Rückweiler).

Sodann fordert die Vorsitzende den Rat auf, Vorschläge für die Wahl zum Ersten Beigeordneten zu machen.

Zu beachten gilt, dass über vorgeschlagene Personen abgestimmt werden muss.

Der Gemeinderat Rückweiler schlägt folgende Personen vor:

Harald Werle

Nach geheimer Wahl wurde nach Auszählung der abgegebenen Stimmzettel festgestellt, dass Herr Werle zum Ersten Beigeordneten gewählt wurde.

Er nahm die Wahl an.

Ortsbürgermeister Lutz Altekrüger ernannte Herrn Werle zum Ersten Beigeordneten, vereidigte ihn und führte ihn ins Amt ein.

Über Ernennung, Vereidigung und Amtseinführung wurde eine gesonderte Niederschrift angefertigt.

---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

b.) Wahl des / der Beigeordneten

Ernennung, Vereidigung, Amtseinführung

Bezüglich Sach- und Rechtslage wird auf die Tagesordnungspunkte „Wahl des Ortsbürgermeisters“ und „Wahl des Ersten Beigeordneten“ verwiesen.

Sodann fordert die Vorsitzende den Rat auf, Vorschläge für die Wahl zum Beigeordneten zu machen.

Zu beachten gilt, dass über vorgeschlagene Personen abgestimmt werden muss.

Der Gemeinderat Rückweiler schlägt folgende Personen vor:

Manuel Lambert

Nach geheimer Wahl wurde nach Auszählung der abgegebenen Stimmzettel festgestellt, dass Herr Manuel Lambert zum Beigeordneten gewählt wurde.

Er nahm die Wahl an. Da Herr Lambert bereits Beigeordneter war, liegt eine Wiederwahl vor, so dass Vereidigung und Amtseinführung entfallen.

Ortsbürgermeister Lutz Altekrüger ernannte Herrn Lambert zum Beigeordneten.

Über die Ernennung wurde eine gesonderte Niederschrift angefertigt.

 

TOP 4.

Zustimmung zur Teiländerung des Flächennutzungsplanes

Die in Reichenbach ansässige Firma Dunkel Land.-/Forstwirtschaftliches Lohnunternehmen beabsichtigt den Standort „Reichenbacher Höfe“ im Bestand zu sichern und weiterzuentwickeln, um die Belieferung der vorhandenen und neu hinzukommenden Biomassekraftwerke weiterhin aufrecht erhalten zu können. Herr Andre Dunkel als Vorhabenträger hat mit den Ortsgemeinden Heimbach, Reichenbach und der Verbandsgemeinde Baumholder am 03.04.2022 einen entsprechenden „Städtebaulichen Vertrag“ abgeschlossen.

In dem Vertrag wurde vereinbart, dass sämtliche Kosten durch den Vorhabenträger übernommen werden. Zur Realisierung des Gesamtprojektes ist ein Bebauungsplan aufzustellen und der Flächennutzungsplan zu ändern. Diese vorbereitenden Arbeiten wurden alle durchgeführt, so dass die Ortsgemeinden Heimbach und Reichenbach am 13.12.2023 dem Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan „Reichenbacher Höfe“ zustimmten.

In der Sitzung des Verbandsgemeinderates vom 14.12.2023 wurde der Teiländerung des Flächennutzungsplanes Industriegebiet „Reichenbacher Höfe“ zugestimmt

Da durch die Teiländerung des Flächennutzungsplanes Industriegebiet „Reichenbacher Höfe“ die Grundzüge der Gesamtplanung des Flächennutzungsplanes berührt sind, bedarf die Teiländerung gemäß §67 Abs.2 Satz 2 GemO noch der Zustimmung der Stadt und der Ortsgemeinden.

Beschluss:

Der Teiländerung des Flächennutzungsplanes für das Industriegebiet „Reichenbacher Höfe“ wird zugestimmt.

 

TOP 5.

Annahme einer Spende

Gemäß § 94 Abs. 3 GemO hat der Ortsgemeinderat Rückweiler über die Annahme der folgenden Zuwendung zu entscheiden:

Geldzuwendung in Höhe von 300,00 € von der Kreissparkasse Birkenfeld zur Förderung von Kunst und Kultur (Notenmaterial für Kirchenchor) - § 52 Abs. 2 Nr. 5 AO.

Beschluss:

Gemäß § 94 Abs. 3 GemO nimmt die Ortsgemeinde Rückweiler die vorgenannte Geldzuwendung an.

 

TOP 6.

Bebauungsplan "Wohngebiet Auf Raunen"

hier: Vergabe Planungsleistungen zur Erstellung des Ausnahmeantrages gem. § 30 Abs. 3 BNatSchG

Das bisherige Bebauungsplanverfahren gem. § 13b BauGB ist befristet und muss bis zum 31.12.2024 abgeschlossen sein. Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes im Jahre 2023 und einer darauf folgenden neuen Gesetzgebung dürfen Verfahren gem. § 13b BauGB nur abgeschlossen werden, wenn eine „Vorprüfung“ durchgeführt wird und bestätigt wird, dass das Baugebiet keine wesentlichen Auswirkungen auf die Natur hat. Der Bebauungsplan muss auf dieser Basis angepasst werden und das Verfahren erneut durchgeführt werden

Das Büro ARK Umweltplanung und -consulting aus Saarbrücken wurde uns vom Büro kernplan empfohlen für das „Wohnbaugebiet Auf Raunen“ eine naturschutzrechtliche Kurzbeurteilung zu erstellen, um festzustellen ob weitere naturschutzrechtliche Untersuchungen durchzuführen sind und damit die Forderungen aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes zu erfüllen. Nach einer Vor-Ort-Begehung wurde festgestellt, dass ein großer Teil des geplanten Wohngebietes sich zu einem Magergrünland entwickelt hat (FFH-Lebensraum Nr. 6510) und daher gem. § 30 BNatSchG gesetzlich geschützt ist. Diese Mageren Flachland-Mähwiesen sind wenig gedüngte, ein- bis zweischürige artenreiche Wiesen des Flach- und Hügellandes. Sie gehören zum Verband der Glatthaferwiesen

Gemäß § 30 Abs. 3 BNatSchG ist daher ein entsprechender Ausnahmeantrag zu erarbeiten und bei der Unteren Landespflege (KV Birkenfeld) zur Genehmigung einzureichen. In dem Ausnahmeantrag werden auch entsprechende Ersatzflächen ausgewiesen werden, um die Eingriffe zu kompensieren.

Zur Erstellung dieses Antrages hat das Büro ARK Umweltplanung der Ortsgemeinde Rückweiler ein Honorarangebot vorgelegt, in dem alle erforderlichen Positionen aufgelistet sind. Die Abrechnung erfolgt nach Aufwand. Die Gesamtkosten belaufen sich auf 2.883,35 € (brutto)

Nach den Erfahrungen des FB3 sind die Stundenansätze nachvollziehbar und mit anderen Maßnahmen vergleichbar, so dass keine Bedenken gegen die Vergabe der erforderlichen Leistungen an das Büro ARK bestehen.

In der Aussprache beantragt das Ratsmitglied André Schmidt in den Beschlussvorschlag § 30 Abs. 2 BNatSchG mit einzubeziehen.

Beschluss:

Das Büro ARK Umweltplanung und-consulting aus Saarbrücken wird, entsprechend dem Angebot vom 04.07.2024 in Höhe von 2.886,35 € beauftragt, den Ausnahmeantrag gemäß § 30 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 BNatSchG für das B-Plan-Verfahren „Auf Raunen“ zu erarbeiten und mit der Kreisverwaltung abzustimmen.