Gemeinderat Reichenbach


TOP 1.

Verpflichtung Ratsmitglieder

Nach § 30 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GemO) verpflichtet der Bürgermeister die Rats-mitglieder vor ihrem Amtsantritt per Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten.

Die Pflichten ergeben sich im insbesondere aus den §§ 20 (Schweigepflicht), 21 (Treuepflicht) und 30 Abs. 1 (Rücksichtnahme auf das Gemeinwohl) GemO.

Der Ortsbürgermeister verpflichtet die Ratsmitglieder per Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten.

 

TOP 2.

Wahl einer Ortsbürgermeisterin / eines Ortsbürgermeister

Ernennung, Vereidigung, Amtseinführung

Für die für den 09. Juni d.J. anberaumte Direktwahl des Ortsbürgermeisters/der Ortsbürgermeisterin wurde kein Wahlvorschlag eingereicht. Die Wahl fand daher nicht statt.

Der/die Ortsbürgermeister/in ist daher nach den Bestimmungen des § 40 GemO durch den Gemeinderat zu wählen (§ 53 Abs. 2 GemO).

Der Ortsbürgermeister wird gemäß § 40 Abs. 5 der Gemeindeordnung (GemO) durch Stimmzettel in geheimer Abstimmung gewählt. § 22 GemO über den Ausschluss bei Sonderinteresse finde keine Anwendung (§ 22 Abs. 2 GemO).

Das Stimmrecht des Vorsitzenden ruht gem. § 36 Abs. 3 Ziff. 1 GemO, sofern er nicht gewähltes Ratsmitglied ist.

Es können nur solche Personen gewählt werden, die dem Gemeinderat vor der Wahl vorgeschlagen werden. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.

Wenn beim ersten Wahlgang niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält, ist die Wahl zu wiederholen. Erhält auch beim zweiten Wahlgang niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet zwischen den beiden Personen, die die höchste Stimmenzahl erreichen, eine Stichwahl statt. Falls mehr als zwei Personen im zweiten Wahlgang die gleiche Stimmenzahl erhalten, entscheidet das Los, wer in die Stichwahl kommt. Ergibt sich in der Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet ebenfalls das Los. Das Los ist vom Vorsitzenden zu ziehen.

Wird nur ein Bewerber vorgeschlagen, so kann mit „Ja“ oder „Nein“ abgestimmt werden; ergeben sich hierbei eben so viel Ja-Stimmen wie Nein-Stimmen, so ist die Wahl zu wiederholen (zweiter Wahlgang). Erhält die Person auch in diesem Wahlgang nicht die erforderliche Mehrheit so ist sie abgelehnt. Der Rat kann in derselben Sitzung beschließen auf Grund neuer Wahlvorschläge eine neue Wahl durchzuführen, wobei die abgelehnte Person erneut vorgeschlagen werden kann.

Unterschrieben abgegebene Stimmzettel gelten als Stimmenthaltung. Stimmzettel, aus denen der Wille des Wählers nicht unzweifelhaft erkennbar ist, und Stimmzettel, die einen Zusatz, eine Verwahrung oder einen Vorbehalt enthalten, sind ungültig.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit.

Wählbar ist, wer Deutscher im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes, oder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ist, am Tage der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat, nicht von der Wählbarkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes ausgeschlossen ist, sowie die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt.

Ortsbürgermeister/in darf nicht sein, wer nicht Bürger der Gemeinde ist. Dies setzt u.a. voraus, dass er oder sie seit mindestens 3 Monaten seinen/ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde hat.

Der/die Ortsbürgermeister/in ist in öffentlicher Sitzung zum/zur Ehrenbeamten/in zu ernennen, zu vereidigen und ins Amt ein zu führen (§ 54 Abs. 1 GemO).

Bei Wiederwahl, entfallen Vereidigung und Amtseinführung (§ 54 Abs. 1 S. 3 GemO).

Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung der Ernennungsurkunde und obliegt dem geschäftsführenden Ortsbürgermeister bzw. Beigeordneten.

Es wurde Uwe Nees als Ortsbürgermeister vorgeschlagen. Weitere Vorschläge ergaben sich nicht.

Es wurde mit verdeckten Stimmzetteln gewählt, auf denen Ja oder Nein angekreuzt werden konnte.

Es nahmen 11 stimmberechtigte Ratsmitglieder an der Wahl teil.

Nach Abschluss der Wahlhandlung ergab die Zählung, dass 11 gültige Stimmen abgegeben wurden.

Damit war Uwe Nees zum Ortsbürgermeister gewählt.

Er nahm die Wahl an und wurde von der geschäftsführenden Ersten Beigeordneten Stefanie Küntzer zum Ortsbürgermeister ernannt. Da Uwe Nees bereits vorher Ortsbürgermeister war, lag eine Wiederwahl vor und Vereidigung und Amtseinführung entfielen.

Über die Ernennung wurde eine gesonderte Niederschrift angefertigt.

Uwe Nees war gewähltes Ratsmitglied. Durch seine Ernennung zum Ortsbürgermeister hat er das Mandat kraft Gesetzes verloren.

Nächstes noch nicht berufenes Ratsmitglied war Sina Dunkel. Sie war anwesend und wurde in den Rat berufen. Sie nahm das Mandat an, wurde vom Ortsbürgermeister auf ihre Pflichten als Ratsmitglied verpflichtet und nahm an der weiteren Beratung teil.

 

TOP 3.

Wahl der Beigeordneten

a. Wahl des/der Ersten Beigeordneten

Ernennung, Vereidigung, Amtseinführung

b. Wahl des/der Beigeordneten

Ernennung, Vereidigung, Amtseinführung

Die Amtszeit der ehrenamtlichen Beigeordneten entspricht der Dauer der gesetzlichen Wahlzeit des Gemeinderates, sie bleiben bis zur Einführung ihres Nachfolgers im Amt.

Die Wahl der ehrenamtlichen Beigeordneten erfolgt nach § 53 a Gemeindeordnung (GemO) i.V.m. § 40 GemO i.V.m. § 53 Abs. 3 und 4 GemO.

Nach § 53 a Abs. 1 S. 2 GemO i.V.m. § 53 Abs. 3 S. 1 GemO ist zum Beigeordneten wählbar:

➢ Wer Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) oder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ist,

➢ am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat,

➢ nicht von der Wählbarkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 Kommunalwahlgesetzes (KWG) ausgeschlossen ist,

➢ die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt.

Es ist nicht erforderlich Mitglied des Gemeinderates zu ein.

Gemäß § 40 Abs. 2 GemO können bei Wahlen nur solche Personen gewählt werden, die dem Gemeinderat vor der Wahl vorgeschlagen worden sind.

Zu beachten gilt, dass über vorgeschlagene Personen abgestimmt werden muss.

Nach § 53 a Abs. 1 S. 1 GemO i.V.m. § 40 Abs. 5 HS. 1 GemO werden die Beigeordneten in öffentlicher Sitzung durch Stimmzettel in geheimer Abstimmung gewählt.

Wird nur eine Person vorgeschlagen, so kann mit „Ja“ oder „Nein“ abgestimmt werden; ergeben sich hierbei ebenso viele Ja-Stimmen wie Nein-Stimmen, so ist erneut eine Wahl durchzuführen, zu der neben der bisherigen Person auch andere Personen vorgeschlagen werden können.

Erhält auch bei der erneuten Wahl keine Person mehr als die Hälfte der Stimmen, so ist sie abgelehnt. Der Gemeinderat kann in derselben Sitzung auf Grund neuer Wahlvorschläge eine neue Wahl durchführen; die abgelehnte Person kann erneut vorgeschlagen werden.

Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen erhält. Erhält beim ersten Wahlgang niemand diese Stimmenmehrheit, so ist die Wahl zu wiederholen. Erhält auch hierbei niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so erfolgt zwischen den beiden Personen, die die höchste Stimmenzahl erreicht haben, eine Stichwahl; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, wer in die Stichwahl kommt. Führt auch die Stichwahl zu gleicher Stimmenzahl, so entscheidet das Los, wer gewählt ist. Der Losentscheid erfolgt durch den Vorsitzenden.

Gemäß § 53 a Abs. 1 S. 1 GemO i.V.m. § 40 Abs. 4 GemO zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit.

Unbeschrieben abgegebene Stimmzettel gelten als Stimmenthaltungen. Stimmzettel, aus denen der Wille des Abstimmenden nicht unzweifelhaft erkennbar ist, und Stimmzettel, die einen Zusatz, eine Verwahrung oder einen Vorbehalt enthalten, sind ungültig.

Das Stimmrecht des Vorsitzenden ruht bei Wahlen.

a) Wahl des/der Ersten Beigeordneten:

Es wurde Stefanie Küntzer vorgeschlagen. Weitere Vorschläge ergaben sich nicht.

Es wurde mit verdeckten Stimmzetteln gewählt, auf denen Ja oder Nein angekreuzt werden konnte.

Es nahmen 11 stimmberechtigte Ratsmitglieder an der Wahl teil.

Nach Abschluss der Wahlhandlung ergab die Zählung, dass 11 gültige Stimmen abgegeben wurden.

Davon entfielen auf Ja: 10, auf Nein: 0 und auf Enthaltung: 1.

Damit war Stefanie Küntzer zur Ersten Beigeordneten gewählt.

Sie nahm die Wahl an und wurde von Ortsbürgermeister Uwe Nees zur Ersten Beigeordneten ernannt. Da Stefanie Küntzer bereits vorher Erste Beigeordnete war, lag eine Wiederwahl vor und Vereidigung und Amtseinführung entfielen.

Über die Ernennung wurde eine gesonderte Niederschrift angefertigt.

b) Wahl des/der weiteren Beigeordneten

Es wurde Andre Dunkel vorgeschlagen.

Es wurde Anna Margarete Bühl vorgeschlagen.

Weitere Vorschläge ergaben sich nicht. Daher wurde mir verdeckten Stimmzetteln gewählt, auf denen die vorgeschlagenen Kandidaten angekreuzt werden konnten.

Am ersten Wahlgang nahmen 11 stimmberechtigte Gemeinderatsmitglieder teil.

Nach Abschluss der Wahlhandlung ergab die Zählung, dass 11 gültige Stimmen abgegeben wurden.

Da Stimmengleichheit vorlag, war die Wahl zu wiederholen (§ 40 Abs. 3 S. 2 GemO).

An der Wiederholungswahl nahmen 11 stimmberechtigte Ratsmitglieder teil.

Nach Abschluss der Wahlhandlung ergab die Zählung, dass 11 gültige Stimmen abgegeben wurden.

Davon entfielen auf Andre Dunkel 6 Stimmen, auf Anna Margarete Bühl 4 Stimmen und auf Enthaltungen 1 Stimme

Damit war Andre Dunkel zum Beigeordneten gewählt. Er nahm die Wahl an.

Andre Dunkel wurde vom Ortsbürgermeister zum Ersten Beigeordneten ernannt, vereidigt und ins Amt eingeführt.

Über Ernennung, Vereidigung und Amtseinführung wurde eine gesonderte Niederschrift angefertigt.

 

TOP 4.

Zustimmung zur Teiländerung des Flächennutzungsplanes

Die in Reichenbach ansässige Firma Dunkel Land.-/Forstwirtschaftliches Lohnunternehmen beabsichtigt den Standort „Reichenbacher Höfe“ im Bestand zu sichern und weiterzuentwickeln, um die Belieferung der vorhandenen und neu hinzukommenden Biomassekraftwerke weiterhin aufrecht erhalten zu können. Herr Andre Dunkel als Vorhabenträger hat mit den Ortsgemeinden Heimbach, Reichenbach und der Verbandsgemeinde Baumholder am 03.04.2022 einen entsprechenden „Städtebaulichen Vertrag“ abgeschlossen.

In dem Vertrag wurde vereinbart, dass sämtliche Kosten durch den Vorhabenträger übernommen werden. Zur Realisierung des Gesamtprojektes ist ein Bebauungsplan aufzustellen und der Flächennutzungsplan zu ändern. Diese vorbereitenden Arbeiten wurden alle durchgeführt, so dass die Ortsgemeinden Heimbach und Reichenbach am 13.12.2023 dem Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan „Reichenbacher Höfe“ zustimmten.

In der Sitzung des Verbandsgemeinderates vom 14.12.2023 wurde der Teiländerung des Flächennutzungsplanes Industriegebiet „Reichenbacher Höfe“ zugestimmt

Da durch die Teiländerung des Flächennutzungsplanes Industriegebiet „Reichenbacher Höfe“ die Grundzüge der Gesamtplanung des Flächennutzungsplanes berührt sind, bedarf die Teiländerung gemäß §67 Abs.2 Satz 2 GemO noch der Zustimmung der Stadt und der Ortsgemeinden.

Der Beigeordnete und Ratsmitglied Andre Dunkel und das Ratsmitglied Sina Dunkel waren von Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.

Beschluss:

Der Teiländerung des Flächennutzungsplanes für das Industriegebiet „Reichenbacher Höfe“ wird zugestimmt.