Mettweiler

Gemeinderat Mettweiler

Pressemitteilung

Pressemitteilung über die konstituierende Sitzung des Gemeinderates Mettweiler am 08.07.2024

TOP 1.

Verpflichtung der Ratsmitglieder

Gemäß § 30 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GemO) verpflichtet der Ortsbürgermeister die Ratsmitglieder vor ihrem Amtsantritt per Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten.

Die Pflichten ergeben sich im insbesondere aus den §§ 20 (Schweigepflicht), 21 (Treuepflicht) und 30 Abs. 1 (Rücksichtnahme auf das Gemeinwohl) GemO.

Der Beauftragte der Ortsgemeinde Mettweiter verpflichtet die Ratsmitglieder per Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten.

Beschluss:

Unter TOP 1 ist keine Beschlussfassung notwendig.

TOP 2.

Zustimmung zur Teiländerung des Flächennutzungsplanes

Die in Reichenbach ansässige Firma Dunkel Land.-/Forstwirtschaftliches Lohnunternehmen beabsichtigt den Standort „Reichenbacher Höfe“ im Bestand zu sichern und weiterzuentwickeln, um die Belieferung der vorhandenen und neu hinzukommenden Biomassekraftwerke weiterhin aufrecht erhalten zu können. Herr Andre Dunkel als Vorhabenträger hat mit den Ortsgemeinden Heimbach, Reichenbach und der Verbandsgemeinde Baumholder am 03.04.2022 einen entsprechenden „Städtebaulichen Vertrag“ abgeschlossen.

In dem Vertrag wurde vereinbart, dass sämtliche Kosten durch den Vorhabenträger übernommen werden. Zur Realisierung des Gesamtprojektes ist ein Bebauungsplan aufzustellen und der Flächennutzungsplan zu ändern. Diese vorbereitenden Arbeiten wurden alle durchgeführt, so dass die Ortsgemeinden Heimbach und Reichenbach am 13.12.2023 dem Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan „Reichenbacher Höfe“ zustimmten.

In der Sitzung des Verbandsgemeinderates vom 14.12.2023 wurde der Teiländerung des Flächennutzungsplanes Industriegebiet „Reichenbacher Höfe“ zugestimmt

Da durch die Teiländerung des Flächennutzungsplanes Industriegebiet „Reichenbacher Höfe“ die Grundzüge der Gesamtplanung des Flächennutzungsplanes berührt sind, bedarf die Teiländerung gemäß §67 Abs.2 Satz 2 GemO noch der Zustimmung der Stadt und der Ortsgemeinden.

Beschluss:

Der Teiländerung des Flächennutzungsplanes für das Industriegebiet „Reichenbacher Höfe“ wird zugestimmt.

TOP 3.

Wahl einer Ortsbürgermeisterin / eines Ortsbürgermeisters

Ernennung, Vereidigung, Amtseinführung

Für die für den 09. Juni 2024 anberaumte Direktwahl der Ortsbürgermeisterin/des Ortsbürgermeisters wurde kein Wahlvorschlag eingereicht. Die Wahl fand daher nicht statt.

Der/die Ortsbürgermeister/in ist daher nach den Bestimmungen des § 40 GemO durch den Gemeinderat zu wählen (§ 53 Abs. 2 GemO).
Der Ortsbürgermeister wird gemäß § 40 Abs. 5 der Gemeindeordnung (GemO) durch Stimmzettel in geheimer Abstimmung gewählt. § 22 GemO über den Ausschluss bei Sonderinteresse findet keine Anwendung (§ 22 Abs. 2 GemO).

Das Stimmrecht des Vorsitzenden ruht gem. § 36 Abs. 3 Ziff. 1 GemO, sofern er nicht gewähltes Ratsmitglied ist.

Es können nur solche Personen gewählt werden, die dem Gemeinderat vor der Wahl vorgeschlagen werden. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.

Wenn beim ersten Wahlgang niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält, ist die Wahl zu wiederholen. Erhält auch beim zweiten Wahlgang niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet zwischen den beiden Personen, die die höchste Stimmenzahl erreichen, eine Stichwahl statt. Falls mehr als zwei Personen im zweiten Wahlgang die gleiche Stimmenzahl erhalten, entscheidet das Los, wer in die Stichwahl kommt. Ergibt sich in der Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet ebenfalls das Los. Das Los ist vom Vorsitzenden zu ziehen.

Wird nur ein Bewerber vorgeschlagen, so kann mit „Ja“ oder „Nein“ abgestimmt werden; ergeben sich hierbei eben so viel Ja-Stimmen wie Nein-Stimmen, so ist die Wahl zu wiederholen (zweiter Wahlgang). Erhält die Person auch in diesem Wahlgang nicht die erforderliche Mehrheit so ist sie abgelehnt. Der Rat kann in derselben Sitzung beschließen auf Grund neuer Wahlvorschläge eine neue Wahl durchzuführen, wobei die abgelehnte Person erneut vorgeschlagen werden kann.

Unterschrieben abgegebene Stimmzettel gelten als Stimmenthaltung. Stimmzettel, aus denen der Wille des Wählers nicht unzweifelhaft erkennbar ist, und Stimmzettel, die einen Zusatz, eine Verwahrung oder einen Vorbehalt enthalten, sind ungültig.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit.

Wählbar ist, wer Deutscher im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes, oder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ist, am Tage der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat, nicht von der Wählbarkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes ausgeschlossen ist, sowie die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt.

Ortsbürgermeister/in darf nicht sein, wer nicht Bürger der Gemeinde ist. Dies setzt u.a. voraus, dass er oder sie seit mindestens 3 Monaten seinen/ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde hat.

Der/die Ortsbürgermeister/in ist in öffentlicher Sitzung zum/zur Ehrenbeamten/in zu ernennen, zu vereidigen und ins Amt ein zu führen (§ 54 Abs. 1 GemO).

Bei Wiederwahl, entfallen Vereidigung und Amtseinführung (§ 54 Abs. 1 S. 3 GemO).

Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung der Ernennungsurkunde und obliegt dem geschäftsführenden Ortsbürgermeister bzw. Beigeordneten.

Beschluss:

Folgende Person(en) wurden vorgeschlagen:
Jens Kneller
Thomas Cordier

Nach Abstimmung war Jens Kneller zum Ortsbürgermeister gewählt. Er nahm die Wahl an.

Bürgermeister der Verbandsgemeinde und Beauftragter der Ortsgemeinde Mettweiler, Bernd Alsfasser, ernannte Herrn Kneller zum Ortsbürgermeister, vereidigte ihn und führte ihn ins Amt ein.

Über Ernennung, Vereidigung und Amtseinführung wurde eine gesonderte Niederschrift angefertigt.

Von nun an übernahm Ortsbürgermeister Kneller den Vorsitz.

Da Herr Kneller durch die Ernennung zum Ortsbürgermeister sein Mandat als Ratsmitglied verloren hat (§ 5 Abs. 4 S. 2 KWG), wurde Herr Jürgen Schug als Nachrücker (anwesend) per Handschlag durch den neuen Ortsbürgermeister verpflichtet.

TOP 4.

Wahl der Beigeordneten

a) Wahl des/der Ersten Beigeordneten

    Ernennung, Vereidigung, Amtseinführung

b) Wahl des/der Beigeordneten

    Ernennung, Vereidigung, Amtseinführung

a.) Wahl des / der Ersten Beigeordneten
Ernennung, Vereidigung, Amtseinführung

Die Amtszeit der ehrenamtlichen Beigeordneten entspricht grundsätzlich der Dauer der gesetzlichen Wahlzeit des Gemeinderates; sie endet also mit Ablauf des 30.06.2024 (vgl. § 52 Abs. 2 S. 1 GemO i.V.m. § 71 KWG). Geschäftsführend bleiben sie bis zur Ernennung ihres Nachfolgers im Amt (vgl. § 52 Abs. 3 GemO).

Gemäß § 53 a Abs. 2 GemO soll die Wahl der ehrenamtlichen Beigeordneten spätestens acht Wochen nach der Wahl des Gemeinderates oder nach Freiwerden der Stelle erfolgen.
Somit soll die Wahl der Beigeordneten im Gemeinderat spätestens bis Ablauf des Sonntags, 04.08.2024 stattfinden.

Die Wahl der ehrenamtlichen Beigeordneten erfolgt nach § 53 a Gemeindeordnung (GemO) i.V.m. § 40 GemO i.V.m. § 53 Abs. 3 und 4 GemO.

Nach § 53 a Abs. 1 S. 2 GemO i.V.m. § 53 Abs. 3 S. 1 GemO ist zum Beigeordneten wählbar:

  • Wer Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) oder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ist,
  • am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat,
  • nicht von der Wählbarkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 Kommunalwahlgesetzes (KWG) ausgeschlossen ist,
  • die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt.

Die Bedingungen müssen alle jeweils vorliegen.

Die Negativbestimmungen, wer nicht Beigeordneter sein darf, werden durch § 53 a Abs. 1 S. 2 GemO i.V.m. § 53 Abs. 4 GemO geregelt. Liegt nur eine dieser Voraussetzungen vor, darf diese Person nicht Beigeordneter sein. Somit ist es aber möglich auch Bürger der Gemeinde zum Beigeordneten zu wählen und zu ernennen, welche keine Ratsmitglieder sind.

Zu beachten gilt es ferner, dass wenn der Beigeordnete gewähltes Ratsmitglied ist, es möglich Ist, nach der Wahl und Ernennung zum ehrenamtlichen Beigeordneten der Gemeinde, das Ratsmandat weiter auszuüben (also um auch weiterhin stimmberechtigt zu sein und nicht nur mit beratender Stimme an den Sitzungen des Gemeinderates teilzunehmen).

Gemäß § 40 Abs. 2 GemO können bei Wahlen nur solche Personen gewählt werden, die dem Gemeinderat vor der Wahl vorgeschlagen worden sind.

Zu beachten gilt, dass über vorgeschlagene Personen abgestimmt werden muss.

Nach § 53 a Abs. 1 S. 1 GemO i.V.m. § 40 Abs. 5 HS. 1 GemO werden die Beigeordneten in öffentlicher Sitzung durch Stimmzettel in geheimer Abstimmung gewählt.

Wird nur eine Person vorgeschlagen, so kann mit „Ja“ oder „Nein“ abgestimmt werden; ergeben sich hierbei ebenso viele Ja-Stimmen wie Nein-Stimmen, so ist erneut eine Wahl durchzuführen, zu der neben der bisherigen Person auch andere Personen vorgeschlagen werden können. Erhält auch bei der erneuten Wahl keine Person mehr als die Hälfte der Stimmen, so ist sie abgelehnt. Der Gemeinderat kann in derselben Sitzung auf Grund neuer Wahlvorschläge eine neue Wahl durchführen; die abgelehnte Person kann erneut vorgeschlagen werden.

Nach § 53 a Abs. 1 S. 1 GemO i.V.m. § 40 Abs. 3 GemO ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der Stimmen erhält. Erhält beim ersten Wahlgang niemand diese Stimmenmehrheit, so ist die Wahl zu wiederholen.
Erhält auch hierbei niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so erfolgt zwischen den beiden Personen, die die höchste Stimmenzahl erreicht haben, eine Stichwahl; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, wer in die Stichwahl kommt.
Führt auch die Stichwahl zu gleicher Stimmenzahl, so entscheidet das Los, wer gewählt ist. Der Losentscheid erfolgt durch den Vorsitzenden.

Gemäß § 53 a Abs. 1 S. 1 GemO i.V.m. § 40 Abs. 4 GemO zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit.
Bei der Abstimmung durch Stimmzettel gelten unbeschrieben abgegebene Stimmzettel als Stimmenthaltungen. Stimmzettel, aus denen der Wille des Abstimmenden nicht unzweifelhaft erkennbar ist, und Stimmzettel, die einen Zusatz, eine Verwahrung oder einen Vorbehalt enthalten, sind ungültig.

Ferner ist bei Wahlen § 36 Abs. 3 GemO zu beachten. Grundsätzlich hat der Vorsitzende, der nicht gewähltes Ratsmitglied ist, ebenfalls Stimmrecht (vgl. § 36 Abs. 3 S. 1 GemO).

Nach § 36 Abs. 3 S. 2 Ziff. 1 GemO ruht dieses bei Wahlen.

Der Gemeinderat ist beschlussfähig, wenn bei der Beschlussfassung mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder anwesend ist.

Zu prüfen gilt es, wer Vorsitzender der heutigen Sitzung ist, der Ortsbürgermeister oder ein Beigeordneter bzw. das älteste Ratsmitglied, und ob diese Person gewähltes Ratsmitglied ist oder nicht.
Durch den Tatbestand, dass das Stimmrecht des Vorsitzenden ruht, wenn er nicht gewähltes Ratsmitglied ist, vermindert sich die Anzahl der Stimmberechtigten auf maximal 6.
Da mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder anwesend sein müssen, also mehr als 3, müssen 4 Ratsmitglieder anwesend sein, um beschlussfähig zu sein.

Sodann fordert die Vorsitzende den Rat auf, Vorschläge für die Wahl zum Ersten Beigeordneten zu machen.

Beschluss:

Der Gemeinderat Mettweiler schlägt folgende Personen vor:
Thomas Cordier

Rüdiger Kessler

Carsten Weingarth

Nach Abstimmung war Carsten Weingarth zum Ersten Beigeordneten gewählt. Er nahm die Wahl an.

Ortsbürgermeister Kneller ernannte Herrn Weingarth zum Ersten Beigeordneten, vereidigte ihn und führte ihn ins Amt ein.

Über Ernennung, Vereidigung und Amtseinführung wurde eine gesonderte Niederschrift angefertigt.

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Sach- und Rechtslage:

b.) Wahl des / der Beigeordneten
Ernennung, Vereidigung, Amtseinführung

Bezüglich Sach- und Rechtslage wird auf den Tagesordnungspunkt „Wahl des Ersten Beigeordneten“ verwiesen.

Sodann fordert die Vorsitzende den Rat auf, Vorschläge für die Wahl zum Beigeordneten zu machen.

Zu beachten gilt, dass über vorgeschlagene Personen abgestimmt werden muss.

Beschluss:

Der Gemeinderat Mettweiler schlägt folgende Personen vor:
Rüdiger Kessler

Christian Zimmer

Nach Abstimmung war Christian Zimmer zum Beigeordneten gewählt. Er nahm die Wahl an.

Ortsbürgermeister Kneller ernannte Herrn Zimmer zum Beigeordneten, vereidigte ihn und führte ihn ins Amt ein.

Über Ernennung, Vereidigung und Amtseinführung wurde eine gesonderte Niederschrift angefertigt.