Gemeinderat Fohren-Linden


TOP 1.

Verpflichtung der Ratsmitglieder

Nach § 30 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GemO) verpflichtet der Bürgermeister die Ratsmitglieder vor ihrem Amtsantritt per Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten.

Die Pflichten ergeben sich insbesondere aus § 20 GemO (Schweigepflicht), § 21 GemO (Treuepflicht) und § 30 Abs. 1 GemO (Rücksichtnahme auf das Gemeinwohl).

Beschluss:

Der Ortsbürgermeister verpflichtet die Ratsmitglieder per Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten.

 

TOP 2.

Wahl einer Ortsbürgermeisterin / eines Ortsbürgermeisters

Ernennung, Vereidigung, Amtseinführung

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verwiesen.

Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

Die Wahl der ehrenamtlichen Ortsbürgermeister erfolgt nach § 53 Abs. 1 Gemeindeordnung (GemO).

Für die für den 09. Juni 2024 anberaumte Direktwahl des Ortsbürgermeisters wurde kein Wahlvorschlag eingereicht. Die Wahl fand daher nicht statt.

Der Ortsbürgermeister wird nun gemäß § 53 Abs. 2 S. 2 GemO durch den Gemeinderat nach den Bestimmungen des § 40 GemO gewählt.

Gemäß § 53 Abs. 2 S. 2 HS. 2 Gemeindeordnung (GemO) soll die Wahl eines ehrenamtlichen Ortsbürgermeisters spätestens acht Wochen nach dem Tag der ausgefallenen Wahl erfolgen.

Somit soll die Wahl des Ortsbürgermeisters im Gemeinderat spätestens bis Ablauf des Sonntags, 04.08.2024 stattfinden.

Der aktuelle Ortsbürgermeister gibt den Vorsitz an den aktuellen Ersten Beigeordneten (Helmut Müller) ab.

Der aktuelle Erste Beigeordnete fungiert nun als Vorsitzender. Er und die Vertreterin der Verwaltung, informieren den Rat über die rechtlichen und formellen Regelungen, die zu beachten sind.

Nach § 53 Abs. 2 S. 2 GemO wird der Ortsbürgermeister vom Gemeinderat gemäß den Bestimmungen des § 40 GemO gewählt.

Nach § 53 Abs. 3 S. 1 GemO ist zum Ortsbürgermeister wählbar:

  1. Wer Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) oder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ist,
  2. am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat,
  3. nicht von der Wählbarkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 Kommunalwahlgesetzes (KWG) ausgeschlossen ist,
  4. die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt.

Die Bedingungen müssen alle jeweils vorliegen.

Die Negativbestimmungen, wer nicht Ortsbürgermeister sein darf wird durch § 53 Abs. 4 GemO geregelt.

Liegt nur eine dieser Voraussetzungen vor, darf diese Person nicht Ortsbürgermeister sein.

Somit ist es aber möglich auch Bürger der Gemeinde zum Ortsbürgermeister zu wählen und zu ernennen, welche keine Ratsmitglieder sind.

Gemäß § 40 Abs. 2 GemO können bei Wahlen nur solche Personen gewählt werden, die dem Gemeinderat vor der Wahl vorgeschlagen worden sind.

Zu beachten gilt, dass über vorgeschlagene Personen abgestimmt werden muss.

Bezüglich den Ratsmitgliedern ist aber § 5 Abs. 4 Kommunalwahlgesetz (KWG) zu beachten. Wird ein Mitglied des Gemeinderats zum ehrenamtlichen Bürgermeister ernannt, so scheidet es mit seiner Ernennung aus dem Gemeinderat als gewähltes Ratsmitglied aus (§ 5 Abs. 4 S. 2 KWG).

Nach § 40 Abs. 5 HS. 1 GemO werden die Ortsbürgermeister in öffentlicher Sitzung durch Stimmzettel in geheimer Abstimmung gewählt.

Wird nur eine Person vorgeschlagen, so kann mit „Ja“ oder „Nein“ abgestimmt werden; ergeben sich hierbei ebenso viele Ja-Stimmen wie Nein-Stimmen, so ist erneut eine Wahl durchzuführen, zu der neben der bisherigen Person auch andere Personen vorgeschlagen werden können.

Erhält auch bei der erneuten Wahl keine Person mehr als die Hälfte der Stimmen, so ist sie abgelehnt. Der Gemeinderat kann in derselben Sitzung auf Grund neuer Wahlvorschläge eine neue Wahl durchführen; die abgelehnte Person kann erneut vorgeschlagen werden (vgl. § 25 Abs. 5 S. 1 bis 3 Geschäftsordnung des Gemeinderat Fohren-Linden).

Nach § 40 Abs. 3 GemO ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der Stimmen erhält. Erhält beim ersten Wahlgang niemand diese Stimmenmehrheit, so ist die Wahl zu wiederholen. Erhält auch hierbei niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so erfolgt zwischen den beiden Personen, die die höchste Stimmenzahl erreicht haben, eine Stichwahl; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, wer in die Stichwahl kommt. Führt auch die Stichwahl zu gleicher Stimmenzahl, so entscheidet das Los, wer gewählt ist. Der Losentscheid erfolgt durch den Vorsitzenden.

Gemäß § 40 Abs. 4 GemO zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit. Bei der Abstimmung durch Stimmzettel gelten unbeschrieben abgegebene Stimmzettel als Stimmenthaltungen. Stimmzettel, aus denen der Wille des Abstimmenden nicht unzweifelhaft erkennbar ist, und Stimmzettel, die einen Zusatz, eine Verwahrung oder einen Vorbehalt enthalten, sind ungültig.

Im vorliegenden Fall findet § 36 Abs. 3 GemO keine Anwendung. Der aktuelle Ortsbürgermeister hat den Vorsitz an den aktuellen Ersten Beigeordneten abgegeben. Der aktuelle Ortsbürgermeister Michael Reis wurde wieder in den „neuen“ Gemeinderat gewählt. Er hat sein Ratsmandat angenommen; dadurch ist er stimmungsberechtigt. Der Vorsitzende (aktueller Erster Beigeordneter) wurde nicht wieder in den Rat gewählt und hat somit kein Stimmrecht.

Da Herr Reis in den Gemeinderat gewählt wurde und er sein Ratsmandat angenommen hat, darf er hier ausnahmsweise mit abstimmen.

Sodann fordert der Vorsitzende, Herr Müller den Rat auf, Vorschläge für die Wahl zum Ortsbürgermeister zu machen.

Beschluss:

Der Gemeinderat Fohren-Linden schlägt folgende Personen vor:

Michael Reis

Nach geheimer Wahl wurde nach Auszählung der abgegebenen Stimmzettel festgestellt, dass Herr Reis als Ortsbürgermeister gewählt wurde. Er nahm die Wahl an.

Der bisherige Erste Beigeordnete Helmut Müller ernannte Herrn Michael Reis zum Ortsbürgermeister.

Da es sich um eine Wiederwahl handelt, entfällt die Vereidigung und Amtseinführung gem. § 54 Abs. 1 S. 3 GemO.

 

TOP 3.

Wahl der Beigeordneten

a.) Wahl des/der Ersten Beigeordneten

Ernennung, Vereidigung, Amtseinführung

b.) Wahl des/der Beigeordneten

Ernennung, Vereidigung, Amtseinführung

a.) Wahl des / der Ersten Beigeordneten

Ernennung, Vereidigung, Amtseinführung

Die Amtszeit der ehrenamtlichen Beigeordneten entspricht der Dauer der gesetzlichen Wahlzeit des Gemeinderates; sie endet also mit Ablauf des 30.06.2024 (vgl. § 52 Abs. 2 S. 1 GemO i.V.m. § 71 KWG).

Gemäß § 53 a Abs. 2 GemO soll die Wahl der ehrenamtlichen Beigeordneten spätestens acht Wochen nach der Wahl des Gemeinderates oder nach Freiwerden der Stelle erfolgen.

Somit soll die Wahl der Beigeordneten im Gemeinderat spätestens bis Ablauf des Sonntags, 04.08.2024 stattfinden.

Die Wahl der ehrenamtlichen Beigeordneten erfolgt nach § 53 a Gemeindeordnung (GemO) i.V.m. § 40 GemO i.V.m. § 53 Abs. 3 und 4 GemO.

Nachfolgend wird größtenteils auf das Wahlprozedere zur Wahl des Ortsbürgermeisters verwiesen.

Daher sind nachfolgend nur die Unterschiede beschrieben.

Zu beachten gilt es ferner, dass, wenn der Beigeordnete gewähltes Ratsmitglied ist es möglich ist nach der Wahl und Ernennung zum ehrenamtlichen Beigeordneten der Gemeinde, das Ratsmandat weiter auszuüben (um so auch weiterhin stimmberechtigt zu sein und nicht nur mit beratender Stimme an den Sitzungen des Gemeinderates teilzunehmen).

Ferner ist bei Wahlen § 36 Abs. 3 GemO zu beachten. Grundsätzlich hat der Vorsitzende, der nicht gewähltes Ratsmitglied ist, ebenfalls Stimmrecht (vgl. § 36 Abs. 3 S. 1 GemO).

Nach § 36 Abs. 3 S. 2 Ziff. 1 GemO ruht dieses bei Wahlen.

Der Gemeinderat ist beschlussfähig, wenn bei der Beschlussfassung mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder anwesend ist.

Zu prüfen gilt es, wer Vorsitzender der heutigen Sitzung ist, der Ortsbürgermeister oder ein Beigeordneter bzw. das älteste Ratsmitglied, und ob diese Person gewähltes Ratsmitglied ist oder nicht. 

Durch den Tatbestand, dass das Stimmrecht des Vorsitzenden ruht, wenn er nicht gewähltes Ratsmitglied ist, vermindert sich die Anzahl der Stimmberechtigten auf maximal 8. Da mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder anwesend sein müssen, also mehr als 4, müssen 5 Ratsmitglieder anwesend sein, um beschlussfähig zu sein (unabhängig vom Ortsbürgermeister).

Wird nur eine Person vorgeschlagen, so kann mit „Ja“ oder „Nein“ abgestimmt werden; ergeben sich hierbei ebenso viele Ja-Stimmen wie Nein-Stimmen, so ist erneut eine Wahl durchzuführen, zu der neben der bisherigen Person auch andere Personen vorgeschlagen werden können.

Erhält auch bei der erneuten Wahl keine Person mehr als die Hälfte der Stimmen, so ist sie abgelehnt. Der Gemeinderat kann in derselben Sitzung auf Grund neuer Wahlvorschläge eine neue Wahl durchführen; die abgelehnte Person kann erneut vorgeschlagen werden (vgl. § 25 Abs. 5 S. 1 bis 3 Geschäftsordnung des Gemeinderat Fohren-Linden).

Sodann fordert die Vorsitzende den Rat auf, Vorschläge für die Wahl zum Ersten Beigeordneten zu machen.

Zu beachten gilt, dass über vorgeschlagene Personen abgestimmt werden muss.

Beschluss:

Der Gemeinderat Fohren-Linden schlägt folgende Personen vor:

Oliver Heidenreich

Nach geheimer Wahl wurde nach Auszählung der abgegebenen Stimmzettel festgestellt, dass Herr Heidenreich zum Ersten Beigeordneten gewählt wurde.

Somit war Oliver Heidenreich zum Ersten Beigeordneten gewählt. Er nahm die Wahl an.

Ortsbürgermeister Michael Reis ernannte Herrn Heidenreich zum Ersten Beigeordneten, vereidigte ihn und führte ihn ins Amt ein.

Über Ernennung, Vereidigung und Amtseinführung wurde eine gesonderte Niederschrift angefertigt.

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Sach- und Rechtslage:

b.) Wahl des / der Beigeordneten

Ernennung, Vereidigung, Amtseinführung

Bezüglich Sach- und Rechtslage wird auf die Tagesordnungspunkte „Wahl des Ortsbürgermeisters“ und „Wahl des Ersten Beigeordneten“ verwiesen.

Sodann fordert die Vorsitzende den Rat auf, Vorschläge für die Wahl zum Beigeordneten zu machen.

Zu beachten gilt, dass über vorgeschlagene Personen abgestimmt werden muss.

Beschluss:

Der Gemeinderat Fohren-Linden schlägt folgende Personen vor:

Elke Ruppenthal

Nach geheimer Wahl wurde nach Auszählung der abgegebenen Stimmzettel festgestellt, dass Frau Ruppenthal zur Beigeordneten gewählt wurde.
Somit war Elke Ruppenthal zur Beigeordneten gewählt. Sie nahm die Wahl an.

Ortsbürgermeister Michel Reis ernannte Frau Ruppenthal zur Beigeordneten, vereidigte sie und führte ihn ins Amt ein.

Über Ernennung, Vereidigung und Amtseinführung wurde eine gesonderte Niederschrift angefertigt.

 

TOP 4.

Zustimmung zur Teiländerung des Flächennutzungsplanes

Die in Reichenbach ansässige Firma Dunkel Land.-/Forstwirtschaftliches Lohnunternehmen beabsichtigt den Standort „Reichenbacher Höfe“ im Bestand zu sichern und weiterzuentwickeln, um die Belieferung der vorhandenen und neu hinzukommenden Biomassekraftwerke weiterhin aufrecht erhalten zu können. Herr Andre Dunkel als Vorhabenträger hat mit den Ortsgemeinden Heimbach, Reichenbach und der Verbandsgemeinde Baumholder am 03.04.2022 einen entsprechenden „Städtebaulichen Vertrag“ abgeschlossen.

In dem Vertrag wurde vereinbart, dass sämtliche Kosten durch den Vorhabenträger übernommen werden. Zur Realisierung des Gesamtprojektes ist ein Bebauungsplan aufzustellen und der Flächennutzungsplan zu ändern. Diese vorbereitenden Arbeiten wurden alle durchgeführt, so dass die Ortsgemeinden Heimbach und Reichenbach am 13.12.2023 dem Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan „Reichenbacher Höfe“ zustimmten.

In der Sitzung des Verbandsgemeinderates vom 14.12.2023 wurde der Teiländerung des Flächennutzungsplanes Industriegebiet „Reichenbacher Höfe“ zugestimmt

Da durch die Teiländerung des Flächennutzungsplanes Industriegebiet „Reichenbacher Höfe“ die Grundzüge der Gesamtplanung des Flächennutzungsplanes berührt sind, bedarf die Teiländerung gemäß §67 Abs.2 Satz 2 GemO noch der Zustimmung der Stadt und der Ortsgemeinden.

Beschluss:

Der Teiländerung des Flächennutzungsplanes für das Industriegebiet „Reichenbacher Höfe“ wird zugestimmt.