Öffentliche Bekanntmachung der
Satzung zur Änderung der
H A U P T S A T Z U N G
der Ortsgemeinde Fohren-Linden
Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Fohren-Linden hat am 23.10.2024 auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), die folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung beschlossen:
Artikel 1
§ 2 Ziff. 1 wird wie folgt neu gefasst:
§ 2
Übertragung von Aufgaben des Gemeinderates auf den Bürgermeister
- Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 3.000,- € im Einzelfall,
Artikel 2
Diese Satzung zur Änderung der Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Fohren-Linden, 11.11.2024
gez.
Michael Reis, Ortsbürgermeister
Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
- die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Baumholder unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.