Hauptsatzung

Änderung der H A U P T S A T Z U N G der Ortsgemeinde Fohren-Linden


Öffentliche Bekanntmachung der

 Satzung zur Änderung der

H A U P T S A T Z U N G

der Ortsgemeinde Fohren-Linden

Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Fohren-Linden hat am 23.10.2024 auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), die folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung beschlossen:

Artikel 1

§ 2 Ziff. 1 wird wie folgt neu gefasst:

§ 2
Übertragung von Aufgaben des Gemeinderates auf den Bürgermeister

  1. Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 3.000,- € im Einzelfall,

Artikel 2

Diese Satzung zur Änderung der Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

Fohren-Linden, 11.11.2024

gez.

Michael Reis, Ortsbürgermeister


Nach § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Baumholder unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.