Gemeinderat Eckersweiler


TOP 1.

Verpflichtung der Ratsmitglieder

Nach § 30 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GemO) verpflichtet der Bürgermeister die Ratsmitglieder vor ihrem Amtsantritt per Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten.

Da kein Ortsbürgermeister vorhanden ist, erfolgt die Verpflichtung durch den geschäftsführenden Beigeordneten

Die Pflichten ergeben sich insbesondere aus § 20 GemO (Schweigepflicht), § 21 GemO (Treuepflicht) und § 30 Abs. 1 GemO (Rücksichtnahme auf das Gemeinwohl).

Der geschäftsführende Erste Beigeordnete Manuel Neu verpflichtet die Ratsmitglieder auf die Einhaltung ihrer Pflichten.

 

TOP 2.

Ernennung, Vereidigung und Amtseinführung des Ortsbürgermeisters

Manuel Neu wurde am 09. Juni 2024 durch Direktwahl gewählt.

Der Wahlausschuss hat dies in seiner Sitzung am 11.06.2024 festgestellt.

Der Ortsbürgermeister ist in öffentlicher Sitzung zum Ehrenbeamten zu ernennen, zu vereidigen und ins Amt ein zu führen (§ 54 Abs. 1 GemO).

Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung der Ernennungsurkunde und obliegt dem geschäftsführenden Beigeordneten Uwe Nekel.

Der geschäftsführende Beigeordnete Nekel ernannte Manuel Neu zum Ortsbürgermeister, vereidigte ihn und führte ihn ins Amt ein.

Über die Einführung, Vereidigung und Amtseinführung wird eine gesonderte Niederschrift angefertigt.

 

TOP 3.

Wahl der Beigeordneten

a.) Wahl des/der Ersten Beigeordneten

Ernennung, Vereidigung, Amtseinführung

b.) Wahl des/der Beigeordneten

Ernennung, Vereidigung, Amtseinführung

a.) Wahl des / der Ersten Beigeordneten

Ernennung, Vereidigung, Amtseinführung

Die Amtszeit der ehrenamtlichen Beigeordneten entspricht der Dauer der gesetzlichen Wahlzeit des Gemeinderates. Sie bleiben bis zur Einführung ihres Nachfolgers im Amt (§ 52 Abs. 3 GemO).

Die Wahl der ehrenamtlichen Beigeordneten erfolgt nach § 53 a Gemeindeordnung (GemO) i.V.m. § 40 GemO i.V.m. § 53 Abs. 3 und 4 GemO.

Nach § 53 a Abs. 1 S. 2 GemO i.V.m. § 53 Abs. 3 S. 1 GemO ist zum Beigeordneten wählbar:

  1. Wer Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) oder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ist,
  2. am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat,
  3. nicht von der Wählbarkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 Kommunalwahlgesetzes (KWG) ausgeschlossen ist,
  4. die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt.

Gemäß § 40 Abs. 2 GemO können bei Wahlen nur solche Personen gewählt werden, die dem Gemeinderat vor der Wahl vorgeschlagen worden sind.

Nach § 53 a Abs. 1 S. 1 GemO i.V.m. § 40 Abs. 5 HS. 1 GemO werden die Beigeordneten in öffentlicher Sitzung durch Stimmzettel in geheimer Abstimmung gewählt.

Wird nur eine Person vorgeschlagen, so kann mit „Ja“ oder „Nein“ abgestimmt werden; ergeben sich hierbei ebenso viele Ja-Stimmen wie Nein-Stimmen, so ist erneut eine Wahl durchzuführen, zu der neben der bisherigen Person auch andere Personen vorgeschlagen werden können.

Erhält auch bei der erneuten Wahl keine Person mehr als die Hälfte der Stimmen, so ist sie abgelehnt. Der Gemeinderat kann in derselben Sitzung auf Grund neuer Wahlvorschläge eine neue Wahl durchführen; die abgelehnte Person kann erneut vorgeschlagen werden (vgl. § 25 Abs. 5 S. 1 bis 3 Geschäftsordnung des Gemeinderat Eckersweiler).

Nach § 53 a Abs. 1 S. 1 GemO i.V.m. § 40 Abs. 3 GemO ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der Stimmen erhält. Erhält beim ersten Wahlgang niemand diese Stimmenmehrheit, so ist die Wahl zu wiederholen. Erhält auch hierbei niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so erfolgt zwischen den beiden Personen, die die höchste Stimmenzahl erreicht haben, eine Stichwahl; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, wer in die Stichwahl kommt. Führt auch die Stichwahl zu gleicher Stimmenzahl, so entscheidet das Los, wer gewählt ist. Der Losentscheid erfolgt durch den Vorsitzenden.

Gemäß § 53 a Abs. 1 S. 1 GemO i.V.m. § 40 Abs. 4 GemO zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit. Bei der Abstimmung durch Stimmzettel gelten unbeschrieben abgegebene Stimmzettel als Stimmenthaltungen. Stimmzettel, aus denen der Wille des Abstimmenden nicht unzweifelhaft erkennbar ist, und Stimmzettel, die einen Zusatz, eine Verwahrung oder einen Vorbehalt enthalten, sind ungültig.

Das Stimmrecht des Vorsitzenden ruht bei Wahlen.

Es wurde Uwe Nekel für die Wahl zum Ersten Beigeordneten vorgeschlagen.

Weitere Vorschläge ergaben sich nicht.

Daher konnte mit verdeckten Stimmzetteln, die mit Ja oder Nein gekennzeichnet werden konnten, gewählt werden.

Es nahmen 6 stimmberechtigte Ratsmitglieder an der Wahl teil.

Nach Abschluss der Wahlhandlung wurden 6 gültige Stimmabgaben gezählt.

Davon entfielen auf Ja 6, auf Nein und Enthaltung 0.

Damit war Uwe Nekel zum Ersten Beigeordneten gewählt. Er nahm die Wahl an.

Ortsbürgermeister Neu ernannte Herrn Nekel zum Ersten Beigeordneten, vereidigte ihn und führte ihn ins Amt ein.

Über Ernennung, Vereidigung und Amtseinführung wurde eine gesonderte Niederschrift angefertigt.

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b.) Wahl des / der Beigeordneten

Ernennung, Vereidigung, Amtseinführung

Bezüglich Sach- und Rechtslage wird auf den Tagesordnungspunkt „Wahl des Ersten Beigeordneten“ verwiesen.

Sodann fordert die Vorsitzende den Rat auf, Vorschläge für die Wahl zum Beigeordneten zu machen.

Es wurde Dr. Florian Mohr für die Wahl zum Beigeordneten vorgeschlagen.

Weitere Vorschläge ergaben sich nicht.

Daher konnte mit verdeckten Stimmzetteln, die mit Ja oder Nein gekennzeichnet werden konnten, gewählt werden.

Es nahmen 6 stimmberechtigte Ratsmitglieder an der Wahl teil.

Nach Abschluss der Wahlhandlung wurden 6 gültige Stimmabgaben gezählt.

Davon entfielen auf Ja 5, auf Nein 0 und Enthaltung 1.

Damit war Dr. Forian Mohr zum Beigeordneten gewählt. Er nahm die Wahl an.

Ortsbürgermeister Neu ernannte Herrn Dr. Mohr zum Beigeordneten, vereidigte ihn und führte ihn ins Amt ein.

Über Ernennung, Vereidigung und Amtseinführung wurde eine gesonderte Niederschrift angefertigt.

 

TOP 4.

Zustimmung zur Teiländerung des Flächennutzungsplanes

Die in Reichenbach ansässige Firma Dunkel Land.-/Forstwirtschaftliches Lohnunternehmen beabsichtigt den Standort „Reichenbacher Höfe“ im Bestand zu sichern und weiterzuentwickeln, um die Belieferung der vorhandenen und neu hinzukommenden Biomassekraftwerke weiterhin aufrecht erhalten zu können. Herr Andre Dunkel als Vorhabenträger hat mit den Ortsgemeinden Heimbach, Reichenbach und der Verbandsgemeinde Baumholder am 03.04.2022 einen entsprechenden „Städtebaulichen Vertrag“ abgeschlossen.

In dem Vertrag wurde vereinbart, dass sämtliche Kosten durch den Vorhabenträger übernommen werden. Zur Realisierung des Gesamtprojektes ist ein Bebauungsplan aufzustellen und der Flächennutzungsplan zu ändern. Diese vorbereitenden Arbeiten wurden alle durchgeführt, so dass die Ortsgemeinden Heimbach und Reichenbach am 13.12.2023 dem Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan „Reichenbacher Höfe“ zustimmten.

In der Sitzung des Verbandsgemeinderates vom 14.12.2023 wurde der Teiländerung des Flächennutzungsplanes Industriegebiet „Reichenbacher Höfe“ zugestimmt

Da durch die Teiländerung des Flächennutzungsplanes Industriegebiet „Reichenbacher Höfe“ die Grundzüge der Gesamtplanung des Flächennutzungsplanes berührt sind, bedarf die Teiländerung gemäß §67 Abs.2 Satz 2 GemO noch der Zustimmung der Stadt und der Ortsgemeinden.

Beschluss:

Der Teiländerung des Flächennutzungsplanes für das Industriegebiet „Reichenbacher Höfe“ wird zugestimmt.