Berschweiler

Gemeinde Berschweiler

Pressemitteilung

Pressemitteilung zur konstituierenden Sitzung der Gemeinde Berschweiler am 09.07.2024

Die Sitzung war öffentlich.

TOP 1.

Verpflichtung der Ratsmitglieder

Nach § 30 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GemO) verpflichtet der Bürgermeister die Ratsmitglieder vor ihrem Amtsantritt per Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten.

 

Die Pflichten ergeben sich insbesondere aus § 20 GemO (Schweigepflicht), § 21 GemO (Treuepflicht) und § 30 Abs. 1 GemO (Rücksichtnahme auf das Gemeinwohl).

Beschluss:

Der Ortsbürgermeister verpflichtet die Ratsmitglieder per Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten.

TOP 2.

Ernennung des Ortsbürgermeisters

Herr Rouven Hebel wurde gemäß den Vorschriften der Gemeindeordnung (GemO), dem Kommunalwahlgesetz (KWG) und der Kommunalwahlordnung (KWO) am 09. Juni 2024 durch Direktwahl gewählt.

Der Wahlausschuss hat in seiner Sitzung am 11.06.2024 festgestellt, dass Herr Rouven Hebel zum Ortsbürgermeister der Ortsgemeinde Berschweiler gewählt wurde.

Der Ortsbürgermeister ist in öffentlicher Sitzung zum Ehrenbeamten zu ernennen, zu vereidigen und ins Amt ein zu führen (§ 54 Abs. 1 GemO). Bei Wiederwahl, wie in diesem Fall, entfallen Vereidigung und Amtseinführung (§ 54 Abs. 1 S. 3 GemO)
Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung der Ernennungsurkunde und obliegt dem geschäftsführenden Ersten Beigeordneten Gerd Sohni.

Beschluss:

Der amtierende Erste Beigeordnete Gerd Sohni ernennt Herrn Rouven Hebel zum Ortsbürgermeister.

TOP 3.

Wahl der Beigeordneten

a.) Wahl des/der Ersten Beigeordneten

Ernennung, Vereidigung, Amtseinführung

b.) Wahl des/der Beigeordneten

Ernennung, Vereidigung, Amtseinführung

a.) Wahl des / der Ersten Beigeordneten

Ernennung, Vereidigung, Amtseinführung

Die Amtszeit der ehrenamtlichen Beigeordneten entspricht der Dauer der gesetzlichen Wahlzeit des Gemeinderates; sie endet also mit Ablauf des 30.06.2024 (vgl. § 52 Abs. 2 S. 1 GemO i.V.m. § 71 KWG). Geschäftsführend bleiben sie bis zur Ernennung ihres Nachfolgers im Amt (vgl. § 52 Abs. 3 GemO).

Die Wahl der ehrenamtlichen Beigeordneten erfolgt nach § 53 a Gemeindeordnung (GemO) i.V.m. § 40 GemO i.V.m. § 53 Abs. 3 und 4 GemO.

Nach § 53 a Abs. 1 S. 2 GemO i.V.m. § 53 Abs. 3 S. 1 GemO ist zum Beigeordneten wählbar:

  • Wer Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) oder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ist,
  • am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat,
  • nicht von der Wählbarkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 Kommunalwahlgesetzes (KWG) ausgeschlossen ist,
  • die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt.

Gemäß § 40 Abs. 2 GemO können bei Wahlen nur solche Personen gewählt werden, die dem Gemeinderat vor der Wahl vorgeschlagen worden sind.

Zu beachten gilt, dass über vorgeschlagene Personen abgestimmt werden muss.


Es ist nicht erforderlich Mitglied des Gemeinderates zu ein.

Nach § 53 a Abs. 1 S. 1 GemO i.V.m. § 40 Abs. 5 HS. 1 GemO werden die Beigeordneten in öffentlicher Sitzung durch Stimmzettel in geheimer Abstimmung gewählt.

Wird nur eine Person vorgeschlagen, so kann mit „Ja“ oder „Nein“ abgestimmt werden; ergeben sich hierbei ebenso viele Ja-Stimmen wie Nein-Stimmen, so ist erneut eine Wahl durchzuführen, zu der neben der bisherigen Person auch andere Personen vorgeschlagen werden können.
Erhält auch bei der erneuten Wahl keine Person mehr als die Hälfte der Stimmen, so ist sie abgelehnt. Der Gemeinderat kann in derselben Sitzung auf Grund neuer Wahlvorschläge eine neue Wahl durchführen; die abgelehnte Person kann erneut vorgeschlagen werden.

Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen erhält. Erhält beim ersten Wahlgang niemand diese Stimmenmehrheit, so ist die Wahl zu wiederholen. Erhält auch hierbei niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so erfolgt zwischen den beiden Personen, die die höchste Stimmenzahl erreicht haben, eine Stichwahl; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, wer in die Stichwahl kommt. Führt auch die Stichwahl zu gleicher Stimmenzahl, so entscheidet das Los, wer gewählt ist. Der Losentscheid erfolgt durch den Vorsitzenden.

Gemäß § 53 a Abs. 1 S. 1 GemO i.V.m. § 40 Abs. 4 GemO zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit. Unbeschrieben abgegebene Stimmzettel gelten als Stimmenthaltungen. Stimmzettel, aus denen der Wille des Abstimmenden nicht unzweifelhaft erkennbar ist, und Stimmzettel, die einen Zusatz, eine Verwahrung oder einen Vorbehalt enthalten, sind ungültig.

Ferner ist bei Wahlen § 36 Abs. 3 GemO zu beachten. Grundsätzlich hat der Vorsitzende, der nicht gewähltes Ratsmitglied ist, ebenfalls Stimmrecht (vgl. § 36 Abs. 3 S. 1 GemO).

Dieses Stimmrecht ruht bei Wahlen (§ 36 Abs. 3 S. 2 Ziff. 1 GemO).

Der Gemeinderat ist beschlussfähig, wenn bei der Beschlussfassung mehr als die Hälfte der

gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder anwesend ist.

Zu prüfen gilt es, wer Vorsitzender der heutigen Sitzung ist, der Ortsbürgermeister oder ein

Beigeordneter bzw. das älteste Ratsmitglied, und ob diese Person gewähltes Ratsmitglied ist

oder nicht.

Durch den Tatbestand, dass das Stimmrecht des Vorsitzenden ruht, wenn er nicht gewähltes

Ratsmitglied ist, vermindert sich die Anzahl der Stimmberechtigten auf maximal 12.

Da mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder anwesend sein müssen, also

mehr als 6, müssen 7 Ratsmitglieder anwesend sein, um beschlussfähig zu sein.

Sodann fordert die Vorsitzende den Rat auf, Vorschläge für die Wahl zum Ersten Beigeordneten

zu machen.

Beschluss:

Der Gemeinderat Berschweiler schlägt folgende Personen vor:
Mirjam Grimm

Volker Gutendorf

Nach Abstimmung war Mirjam Grimm zur Ersten Beigeordneten gewählt. Sie nahm die Wahl an.

Ortsbürgermeister Rouven Hebel ernannte Frau Grimm zur Ersten Beigeordneten, vereidigte sie und führte sie ins Amt ein.

Über Ernennung, Vereidigung und Amtseinführung wurde eine gesonderte Niederschrift angefertigt.

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Sach- und Rechtslage:

b.) Wahl des / der Beigeordneten

Ernennung, Vereidigung, Amtseinführung

Bezüglich Sach- und Rechtslage wird auf den Tagesordnungspunkt „Wahl des Ersten

Beigeordneten“ verwiesen.

Sodann fordert die Vorsitzende den Rat auf, Vorschläge für die Wahl zum Beigeordneten zu

machen.

Zu beachten gilt, dass über vorgeschlagene Personen abgestimmt werden muss.

Beschluss:

Der Gemeinderat Berschweiler schlägt folgende Personen vor:
Volker Gutendorf

Alexandra Schug

Nach Abstimmung war Alexandra Schug zur Beigeordneten gewählt. Sie nahm die Wahl an.

Ortsbürgermeister Rouven Hebel ernannte Frau Schug zur Beigeordneten, vereidigte sie und führte sie ins Amt ein.

Über Ernennung, Vereidigung und Amtseinführung wurde eine gesonderte Niederschrift angefertigt.