Stadtrat Baumholder

Konstituierende Sitzung des Stadtrates Baumholder

Pressemitteilung

TOP 1.

Verpflichtung der Ratsmitglieder

Nach § 30 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GemO) verpflichtet der Bürgermeister bzw. sein allgemeiner Vertreter die Ratsmitglieder vor ihrem Amtsantritt per Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten.

Die Pflichten ergeben sich insbesondere aus § 20 GemO (Schweigepflicht), § 21 GemO (Treuepflicht) und § 30 Abs. 1 GemO (Rücksichtnahme auf das Gemeinwohl).

Der Stadtbürgermeister verpflichtet die Ratsmitglieder per Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten.

TOP 2.

Ernennung des Stadtbürgermeisters

Der bisherige Stadtbürgermeister Günther Jung hat an der Direktwahl am 09. Juni 2024 erneut als Kandidat teilgenommen.

Der Wahlausschuss der Stadt hat in seiner Sitzung am 11.06.2024 festgestellt, dass
er zum Stadtbürgermeister gewählt wurde.

Der Stadtbürgermeister ist in öffentlicher Sitzung zum Ehrenbeamten zu ernennen.

Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung der Ernennungsurkunde und obliegt dem geschäftsführenden Ersten Beigeordneten Christian Flohr.

Da es sich um eine Wiederwahl handelt, entfallen Vereidigung und Amtseinführung.

 

Der Erste Beigeordnete Christian Flohr ernannte Günther Jung zum Stadtbürgermeister und händigte ihm die Ernennungsurkunde aus.

Günther Jung war über die Liste der FWG Dr. Nagel in den Stadtrat gewählt worden und hatte das Mandat angenommen. Durch seine Ernennung zum Stadtbürgermeister hat er das Mandat kraft Gesetztes verloren (§ 5 Abs. 2 KWG).

Nächster noch nicht berufener Bewerber der Liste FWG Dr. Nagel war Christopher Rech. Herr Rech war anwesend, wurde in den Rat berufen und nahm das Mandat an. Er wurde vom Stadtbürgermeister auf die Einhaltung seiner Pflichten verpflichtet und nahm am Beratungstisch Platz.

TOP 3.

Wahl der Beigeordneten

a.) Wahl des/der Ersten Beigeordneten

Ernennung, Vereidigung, Amtseinführung

b.) Wahl der weiteren Beigeordneten

Ernennung, Vereidigung, Amtseinführung

Die Stadt Baumholder hat gemäß § 6 ihrer aktuellen Hauptsatzung bis zu drei Beigeordnete.

Die Beigeordneten werden gemäß § 40 Abs. 5 der Gemeindeordnung (GemO) durch Stimmzettel in geheimer Abstimmung gewählt. § 22 GemO über den Ausschluss bei Sonderinteresse finde keine Anwendung (§ 22 Abs. 3 GemO).

Das Stimmrecht des Vorsitzenden ruht gem. § 36 Abs. 3 S. 2 Ziff. 1 GemO.

Es können nur solche Personen gewählt werden, die dem Stadtrat vor der Wahl vorgeschlagen werden.

Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.

Wenn beim ersten Wahlgang niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält, ist die Wahl zu wiederholen. Erhält auch beim zweiten Wahlgang niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet zwischen den beiden Personen, die die höchste Stimmenzahl erreichen, eine Stichwahl statt. Falls mehr als zwei Personen im zweiten Wahlgang die gleiche Stimmenzahl erhalten, entscheidet das Los, wer in die Stichwahl kommt. Ergibt sich in der Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet ebenfalls das Los. Das Los ist vom Vorsitzenden zu ziehen.

Wird nur ein Bewerber vorgeschlagen, so kann mit „Ja“ oder „Nein“ abgestimmt werden; ergeben sich hierbei eben so viel Ja-Stimmen wie Nein-Stimmen, so ist die Wahl zu wiederholen (zweiter Wahlgang). Erhält die Person auch in diesem Wahlgang nicht die erforderliche Mehrheit so ist sie abgelehnt. Der Rat kann in derselben Sitzung beschließen auf Grund neuer Wahlvorschläge eine neue Wahl durchzuführen, wobei die abgelehnte Person erneut vorgeschlagen werden kann.

Unterschrieben abgegebene Stimmzettel gelten als Stimmenthaltung. Stimmzettel, aus denen der Wille des Wählers nicht unzweifelhaft erkennbar ist, und Stimmzettel, die einen Zusatz, eine Verwahrung oder einen Vorbehalt enthalten, sind ungültig.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit.

Wählbar ist, wer Deutscher im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes, oder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ist, am Tage der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat, nicht von der Wählbarkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes ausgeschlossen ist, sowie die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt.

Beigeordneter darf nicht sein, wer nicht Bürger der Gemeinde ist. Dies setzt u.a. voraus, dass er oder sie seit mindestens 3 Monaten seinen/ihren Hauptwohnsitz in der Stadt hat.

Die Beigeordneten sind in öffentlicher Sitzung zu Ehrenbeamten zu ernennen, zu vereidigen und ins Amt ein zu führen (§ 54 Abs. 1 GemO).

Bei Wiederwahl, entfallen Vereidigung und Amtseinführung (§ 54 Abs. 1 S. 3 GemO).

Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung der Ernennungsurkunde und obliegt dem Stadtbürgermeister.

Stadtbürgermeister Jung berichtete über die im Vorfeld zu dieser Sitzung geführten Gespräche mit den politischen Gruppierungen. Obwohl die Hauptsatzung bis zu drei Beigeordnete vorsieht, sei zumindest in den Gesprächen kein Kandidat für einen dritten Beigeordneten gefunden worden.

Ratsmitglied Karlheinz Gisch (FDP) monierte, dass weder eine Ältestenratssitzung stattgefunden habe, noch sei mit seiner Fraktion gesprochen worden.

Der Vorsitzende forderte sodann zu Vorschlägen zur Wahl des Ersten Beigeordneten auf.

Es wurde Christian Flohr vorgeschlagen. Weitere Vorschläge ergaben sich nicht.

Es wurde mit verdeckten Stimmzetteln, die mit "Ja" oder "Nein" gekennzeichnet werden konnten, gewählt.

An der Wahl nahmen 20 stimmberechtigte Stadtratsmitglieder teil.

Nach Abschluss der Wahlhandlung wurden 20 Stimmzettel gezählt.

Die Auszählung ergab, dass alle 20 Stimmzettel mit "Ja" gekennzeichnet wurden.

Damit war Christian Flohr zum Ersten Beigeordneten gewählt. Er wurde vom Stadtbürgermeister zum Ersten Beigeordneten ernannt. Da eine Wiederwahl vorlag entfielen Vereidigung und Amtseinführung.

Sodann forderte der Vorsitzende zu Vorschlägen zur Wahl des (in der Vertretungsreihenfolge zweiten) Beigeordneten auf.

Es wurde Ulrich Jung vorgeschlagen. Weitere Vorschläge ergaben sich nicht.

Es wurde mit verdeckten Stimmzetteln, die mit "Ja" oder "Nein" gekennzeichnet werden konnten, gewählt.

An der Wahl nahmen 20 stimmberechtigte Stadtratsmitglieder teil.

Nach Abschluss der Wahlhandlung wurden 20 Stimmzettel gezählt.

Die Auszählung ergab, dass alle 20 Stimmzettel mit "Ja" gekennzeichnet wurden.

Damit war Ulrich Jung zum Beigeordneten gewählt. Er wurde vom Stadtbürgermeister zum Beigeordneten ernannt. Da eine Wiederwahl vorlag entfielen Vereidigung und Amtseinführung.

Der bisherige (in der Vertretungsreihenfolge dritte) Beigeordnete Michael Röhrig hatte bereits vor der Sitzung beantragt aus dem Ehrenamt als Beigeordneter entlassen zu werden. Diesem Antrag hatte der Stadtbürgermeister entsprochen.

Er forderte den Stadtrat auf Vorschläge für die Wahl des weiteren Beigeordneten zu machen. Es wurde niemand vorgeschlagen, so dass die Wahl nicht stattfand.

Im Anschluss an die Wahl beantragte Yannick Simon für die SPD-Fraktion die Anzahl der Beigeordneten bei der nächsten Änderung der Hauptsatzung auf zwei zu ändern um Klarheit zu haben.