Baugenehmigung / Bauantrag
Leistungsbeschreibung
Die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen (z. B. Gebäude) bedürfen der Baugenehmigung. Dies gilt jedoch nur, soweit in der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz nicht etwas anderes bestimmt ist wie im Katalog der baugenehmigungsfreien Vorhaben, im Freistellungsverfahren sowie der Bauaufsicht nicht unterliegende Vorhaben.
Eine Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung (Bauantrag) ist bei der Gemeindeverwaltung bzw. der Verbandsgemeindeverwaltung einzureichen.
Welche Bauunterlagen mit dem Bauantrag vorgelegt werden müssen, ergibt sich insbesondere aus der Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung. Der Bauantrag und die Bauunterlagen müssen von der Bauherrin oder dem Bauherrn sowie der Entwurfsverfasserin oder dem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, die bei Anträgen zu Gebäuden bauvorlageberechtigt sind.
Die Geltungsdauer der Baugenehmigung beträgt vier Jahre. Diese Frist kann auf Antrag verlängert werden. Der Antrag muss vor Fristablauf eingegangen sein.
Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde BaumholderLandkreis Birkenfeld
Zum 01. August 2021 werden Änderungen der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) sowie der Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung (BauuntPrüfVO) in Kraft treten, deren Ziel unter anderem die Einführung eines digitalen Bauantragsverfahrens ist. Die Untere Bauaufsichtsbehörde des Nationalparklandkreises Birkenfeld weist jedoch darauf hin, dass auch nach dem 31. Juli 2021 vorerst alle Bauanträge, die in den Zuständigkeitsbereich der Unteren Bauaufsichtsbehörde des Nationalparklandkreises Birkenfeld fallen, gemäß § 1 Abs. 9 Satz 2 der ab 01.08.2021 gültigen BauuntPrüfVO, wie bisher in Papierform bei den jeweiligen Verbandsgemeindeverwaltungen einzureichen sind, weil dies aus technischen Gründen derzeit noch erforderlich ist. Dies gilt auch für Bauvoranfragen und Freistellungsverfahren.
Welche Gebühren fallen an?
Für die Erteilung der Baugenehmigung fallen Gebühren an, deren Höhe sich im Wesentlichen nach der Art des genehmigten Vorhabens bestimmt. Diese Gebühren werden nach der Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht (Besonderes Gebührenverzeichnis) erhoben.
Rechtsgrundlage
- § 62 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)
- § 67 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)
- § 84 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)
- Landesbauordnung Rheinland-Pfalz
- Landesverordnung über Bauunterlagen und die Bautechnische Prüfung
- Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht (Besonderes Gebührenverzeichnis)
Anträge / Formulare
Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde BaumholderEntsprechende Formulare können Sie unter dem unten angegebenen Link ausfüllen uns ausdrucken.
- Abweichung von bauaufsichtlichen Anforderungen (DIN A4)
- Antrag auf Baugenehmigung
- Bauantrag
- Bauantrag Werbeanlage
- Baubeschreibung Anlagen Heizöl
- Baubeschreibung Anlagen zur Lagerung von Flüssiggas
- Baubeschreibung Feuerungsanlagen (DIN A4)
- Baubeschreibung Gebäude
- Betriebsbeschreibung
- Erklärung Schallschutznachweis (DIN A4)
- Erklärung Standsicherheitsnachweis (DIN A4)
- Erklärung Wärmeschutznachweis (DIN A4)
- Fachunternehmerbescheinigung
- Grabungsgenehmigung im öffentlichen Straßenraum